§ 7 Sbg. SR 1966 § 7

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wahl des Gemeinderates findet für die Dauer von fünf Jahren statt.

(2) Während dieser Zeit kann der Gemeinderat seine Selbstauflösung und zugleich die Durchführung einer Neuwahl für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich; der Antrag auf Selbstauflösung muß vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.

(3) In allen diesen Fällen bleibt der bisherige Gemeinderat noch bis zum Zusammentritt des neugewählten im Amt.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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