§ 11a Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister bzw dem Magistrat einerseits und den Fraktionen bzw den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates andererseits, insbesondere die Übermittlung von Einberufungen (§ 12) und Protokollen (§ 18), hat mit Zustimmung der betroffenen Mitglieder des Gemeinderates und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel mittels automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen. Bei der Übermittlung mittels automationsunterstützter Datenübertragung an eine von einem Mitglied des Gemeinderates bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten Schriftstücke mit dem Verschicken an das Mitglied als zugestellt. Jedes Mitglied des Gemeinderates kann einen bei der jeweiligen Fraktion verwendeten Bediensteten der Stadt benennen, dem die Schriftstücke nach den vorstehenden Bestimmungen ebenfalls zu übermitteln sind.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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