§ 18 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über die Sitzungen des Gemeinderates ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls sicherzustellen und den Beratungsverlauf zu dokumentieren, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden.

(2) Der Vorsitzende kann Transkriptionen der Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lassen. Für diese Transkriptionen gelten die Bestimmungen für Protokolle sinngemäß.

(3) Die Einsicht in das Protokoll sowie der Zugang zu den Bild- und Tonaufnahmen über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus können das Protokoll über öffentliche Sitzungen sowie die dazu bestehenden Bild- und Tonaufnahmen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.

(4) Die Einsicht in das Protokoll über nichtöffentliche Sitzungen steht nur den Mitgliedern des Gemeinderates und dem Magistratsdirektor sowie den mit der Bearbeitung des Falles beauftragten Bediensteten des Magistrates zu.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SR 1966 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 Sbg. SR 1966
§ 19 Sbg. SR 1966