§ 20a Sbg. SR 1966 § 20a

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.

(2) Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktionsförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrags festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

(3) Die Fraktionsförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktionsförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktionsförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktionsförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktionsförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(5) Wurden nach den Feststellungen des Kontrollamtes

a)

keine Belege oder nur Belege über einen Teil der erhaltenen Fraktionsförderung vorgelegt, ausgenommen der vom Gemeinderat bestimmte Gesamtbetrag für Bagatellausgaben, oder

b)

die erhaltenen Förderungsmittel auf Grund der vorgelegten Belege nicht widmungsgemäß verwendet,

sind die jeweiligen Beträge von der betreffenden

Fraktion zurückzuerstatten. Erforderlichenfalls sind die zurückzuerstattenden Beträge vom Gemeinderat vorzuschreiben. Wenn die Rückerstattung nicht auf andere Weise erfolgt, sind nachfolgend fällig werdende Förderungsbeträge so weit und solange zu kürzen, bis keine zurückzuerstattenden Beträge mehr offen sind. Nach Neukonstituierung des Gemeinderates offene Beträge sind von den Förderungsbeträgen abzuziehen, die der Fraktion zustehen, die bei der vorangegangenen Wahl als wahlwerbende Gruppe, abgesehen vom Listenführer, dieselbe Parteibezeichnung verwendet hat oder der mehr als ein Viertel der Mitglieder der Fraktion, die die zurückzuerstattende Fraktionsförderung erhalten hat, angehören. Anderenfalls sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der ehemaligen Fraktion zurückzuerstatten.

In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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