§ 21 Sbg. SR 1966 § 21

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bürgermeister wird nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (GWO 1998, § 94 Abs 1 iVm § 2 Abs 2) von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Stadt Salzburg unmittelbar gewählt, soweit darin nicht die Wahl durch den Gemeinderat vorgesehen ist. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates.

(2) Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, hat die Wahl nach der Konstituierung des Gemeinderates stattzufinden. In diesen und in sonstigen Fällen kann die Wahl nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt.Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In der dritten Abstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt.

(4) Nimmt der Gewählte innerhalb drei Tagen die Wahl nicht ausdrücklich an, so ist binnen einer Woche eine neue Wahl nach denselben Bestimmungen vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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