§ 27 Sbg. SR 1966 § 27

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse folgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktions vorschlägen) durch den Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im Fall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.

(4) Vorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.

(5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter Beachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.

(6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:

a)

Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie im Gemeinderat Fraktionen bestehen. Jede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Abs. 3 letzter Satz findet bei Verhinderung auch des Ersatzmitgliedes Anwendung. Weiters ist der Leiter des Kontrollamtes berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen.

b)

Zum Vorsitzenden des Kontrollausschusses soll ein Mitglied jener Fraktion(en) gewählt werden, die weder den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter noch einen Stadtrat stellt (stellen). Keinesfalls dürfen der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter derselben Fraktion wie der Bürgermeister angehören. Gehören der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter aber dennoch einer Fraktion an, die einen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat stellt, haben sie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (zB Antrag auf Erteilung eines Prüfungsauftrages, Behandlung des Prüfberichtes) eine Angelegenheit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Vorsitzende bzw der Vorsitzende-Stellvertreter angehört.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 Sbg. SR 1966
§ 27a Sbg. SR 1966