§ 8 Sbg. SR 1966 § 8

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein einzelnes Mitglied des Gemeinderates scheidet, abgesehen vom Fall des Ablebens oder des freiwilligen Verzichtes, aus dem Amte, wenn

1.

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

2.

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

3.

es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;

4.

es durch drei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert;

5.

es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse fernbleibt auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei (Wählergruppe).

(2) Der Verlust des Mandates in einem der Fälle des Abs. 1 Z 1 bis 5 wird durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf einen vom Gemeinderat beschlossenen Antrag ausgesprochen (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes). Der freiwillige Verzicht ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären.

(3) An die Stelle eines endgültig ausscheidenden Mitgliedes tritt das nach den Bestimmungen der Wahlordnung berufene Ersatzmitglied.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ersatzmitglieder Anwendung.

In Kraft seit 03.04.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SR 1966 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. SR 1966
§ 9 Sbg. SR 1966