§ 5 Sbg. SR 1966 § 5

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften Wahlberechtigten gewählt.

(3) Die Durchführung der Wahl wird in der Wahlordnung geregelt, die auch die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und über die Wählbarkeit enthält.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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