§ 5 Sbg. SR 1966 § 5

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
B. im einzelnen

1. Der Gemeinderat

Zusammensetzung und Wahl

§ 5

(1) Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften Wahlberechtigten gewählt.

(3) Fällt die Wahl des Gemeinderates in dasselbe Jahr wie die Wahl des Nationalrates oder Landtages, so kann auf Antrag des Gemeinderates durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die Wahlen gemeinsam vorgenommen werden. Zur Beschlußfassung über einen solchen Antrag ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(4) Die Durchführung der Wahl wird in der Wahlordnung geregelt, die auch die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und über die Wählbarkeit enthält.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.06.1997
B. im einzelnen

1. Der Gemeinderat

Zusammensetzung und Wahl

§ 5

(1) Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften Wahlberechtigten gewählt.

(3) Fällt die Wahl des Gemeinderates in dasselbe Jahr wie die Wahl des Nationalrates oder Landtages, so kann auf Antrag des Gemeinderates durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die Wahlen gemeinsam vorgenommen werden. Zur Beschlußfassung über einen solchen Antrag ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(4) Die Durchführung der Wahl wird in der Wahlordnung geregelt, die auch die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und über die Wählbarkeit enthält.

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