§ 103 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:

a)

Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie);

b)

alle Federwildarten.

(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:

a)

Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.

b)

Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.

c)

Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.

d)

Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten.

e)

Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

f)

Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

g)

Der Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit b, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.

  1. (1)Absatz einsFolgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:
    1. a)Litera aBiber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie);Biber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie);
    2. b)Litera balle Federwildarten.
  2. (2)Absatz 2Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:Für Wildarten gemäß Absatz eins, gelten folgende Schutzbestimmungen:
    1. a)Litera aAlle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.
    2. b)Litera bJede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.
    3. c)Litera cJede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.
    4. d)Litera dDie Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten.
    5. e)Litera eDer Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Absatz eins, Litera a,, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.
    6. f)Litera fDer Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Absatz eins, Litera b,, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
    7. g)Litera gDer Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit b, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.Der Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Absatz eins, Litera b,, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
  3. (3)Absatz 3Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.07.2025
(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:

a)

Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie);

b)

alle Federwildarten.

(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:

a)

Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.

b)

Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.

c)

Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.

d)

Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten.

e)

Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

f)

Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

g)

Der Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit b, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.

  1. (1)Absatz einsFolgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:
    1. a)Litera aBiber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie);Biber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie);
    2. b)Litera balle Federwildarten.
  2. (2)Absatz 2Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:Für Wildarten gemäß Absatz eins, gelten folgende Schutzbestimmungen:
    1. a)Litera aAlle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.
    2. b)Litera bJede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.
    3. c)Litera cJede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.
    4. d)Litera dDie Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten.
    5. e)Litera eDer Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Absatz eins, Litera a,, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.
    6. f)Litera fDer Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Absatz eins, Litera b,, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
    7. g)Litera gDer Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit b, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.Der Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Absatz eins, Litera b,, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
  3. (3)Absatz 3Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.

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