§ 6b Stmk. ElWOG 2005 Besondere Bestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Über Bewilligungsanträge von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.Über Bewilligungsanträge von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
  5. (5)Absatz 5In die Entscheidungspflicht der Behörde sind nicht einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
    2. 2.Ziffer 2die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
    3. 3.Ziffer 3die Dauer eines Mediationsverfahrens sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
  6. (6)Absatz 6Sämtliche Bescheide betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Ist der Antrag einschließlich Projektunterlagen vollständig, hat die Behörde dies in Beschleunigungsgebieten im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung, außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung, zu bestätigen. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Unterlagen, hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb der im ersten Satz genannten Fristen, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen. Ergibt sich erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens, dass der Antrag unvollständig ist oder Unterlagen fehlen, hat die Behörde unverzüglich die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Über Bewilligungsanträge von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.Über Bewilligungsanträge von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, hat die Behörde längstens binnen drei Monaten ab Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Dies gilt nicht für Anlagen auf künstlichen Wasserflächen und Strukturen, deren Hauptzweck die Erzeugung oder Speicherung von Energie ist.
  5. (5)Absatz 5In die Entscheidungspflicht der Behörde sind nicht einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
    2. 2.Ziffer 2die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
    3. 3.Ziffer 3die Dauer eines Mediationsverfahrens sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
  6. (6)Absatz 6Sämtliche Bescheide betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

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