§ 25 NÖ LVGG Dienstort

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder eine Außenstelle. Die Landesregierung hat bei der Ernennung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes gleichzeitig dessen Dienstort festzulegen. Eine spätere Änderung des Dienstortes erfolgt nach Maßgabe des Dienstpostenplanes mittels Festlegung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Vorschlag des Präsidenten oder Präsidentin. Eine solche Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des betreffenden Mitglieds.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:

1.

die Erbringung der Dienstleistung außerhalb der Dienststelle,

2.

die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und Datensicherheit erforderlichen Vorkehrungen,

3.

Berichtspflichten über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle außerhalb der Dienststelle,

4.

für jene Tage, an denen die Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen ist, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Vorkehrungen.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder eine Außenstelle. Die Landesregierung hat bei der Ernennung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes gleichzeitig dessen Dienstort festzulegen. Eine spätere Änderung des Dienstortes erfolgt nach Maßgabe des Dienstpostenplanes mittels Festlegung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Vorschlag des Präsidenten oder Präsidentin. Eine solche Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des betreffenden Mitglieds.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:

1.

die Erbringung der Dienstleistung außerhalb der Dienststelle,

2.

die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und Datensicherheit erforderlichen Vorkehrungen,

3.

Berichtspflichten über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle außerhalb der Dienststelle,

4.

für jene Tage, an denen die Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen ist, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Vorkehrungen.

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