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(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:
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(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:
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