§ 22 NÖGUS-G 2006 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.

(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.

(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(7) Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.

(8) Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.

Dies umfasst die mit 1. Juli 2020 beim NÖGUS eingerichteten Abteilungen und Stabstellen mit Ausnahme der Abteilung für Gesundheitsvorsorge „Tut gut“.

Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.

(9) Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.

(10) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.

(11) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), Landesgesetzblatt 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt 9450–3.
  5. (5)Absatz 5Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraphen 8 bis 21 sowie Paragraph 22, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.Die Überschrift des Paragraph 20 und Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 7, außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.Dies umfasst die mit 1. Juli 2020 beim NÖGUS eingerichteten Abteilungen und Stabstellen mit Ausnahme der Abteilung für Gesundheitsvorsorge „Tut gut“.Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Absatz 9,
  9. (9)Absatz 9Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Absatz 8, kommt Paragraph 14, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt Paragraph 14, Absatz 4, NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß Paragraph 13, NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
  10. (10)Absatz 10Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Absatz 9, hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
  11. (11)Absatz 11§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 22, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 12, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 3 und 4, § 12, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2025 treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 außer Kraft. Zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Organe des Fonds sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 3, Absatz 4, und 5, Paragraph 6, Absatz eins, und 7, Paragraph 8, Absatz eins, und 4, Paragraph 9, Absatz 3, und 4, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2025, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 3, außer Kraft. Zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Organe des Fonds sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2020 bis 07.07.2025
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.

(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.

(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(7) Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.

(8) Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.

Dies umfasst die mit 1. Juli 2020 beim NÖGUS eingerichteten Abteilungen und Stabstellen mit Ausnahme der Abteilung für Gesundheitsvorsorge „Tut gut“.

Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.

(9) Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.

(10) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.

(11) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), Landesgesetzblatt 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt 9450–3.
  5. (5)Absatz 5Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraphen 8 bis 21 sowie Paragraph 22, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.Die Überschrift des Paragraph 20 und Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 7, außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.Dies umfasst die mit 1. Juli 2020 beim NÖGUS eingerichteten Abteilungen und Stabstellen mit Ausnahme der Abteilung für Gesundheitsvorsorge „Tut gut“.Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Absatz 9,
  9. (9)Absatz 9Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Absatz 8, kommt Paragraph 14, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt Paragraph 14, Absatz 4, NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß Paragraph 13, NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
  10. (10)Absatz 10Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Absatz 9, hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
  11. (11)Absatz 11§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 22, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 12, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 3 und 4, § 12, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2025 treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 außer Kraft. Zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Organe des Fonds sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 3, Absatz 4, und 5, Paragraph 6, Absatz eins, und 7, Paragraph 8, Absatz eins, und 4, Paragraph 9, Absatz 3, und 4, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2025, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 3, außer Kraft. Zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Organe des Fonds sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.

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