Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
(1)Absatz einsDer Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Gesundheitsplattform, die Landes-Zielsteuerungskommission und den Ständigen Ausschuss zurückzuverweisen.
(2)Absatz 2Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3Der Fonds hat seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Der Rechnungsabschluss ist durch einen Abschlussprüfer oder eine Abschlussprüferin zu prüfen, dies können Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
(4)Absatz 4Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung den von der Gesundheitsplattform beschlossenen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, vorzulegen ist.Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung den von der Gesundheitsplattform beschlossenen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Artikel 31, NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, vorzulegen ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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