Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
(1)Absatz einsDie Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durch die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung hat die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle.
(3)Absatz 3(entfällt durch LGBl. Nr. xx/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2025,)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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