§ 9 NÖGUS-G 2006 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
  3. (3)Absatz 3Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Artikel 16, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsDer Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.
    2. 2.Ziffer 2Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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