Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.Ziffer eins6 Mitglieder als Vertretung des Landes, darunter das für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, das für Finanzangelegenheiten, das für Angelegenheiten der Krankenanstalten und das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung sowie 2 weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder; entfallen auf ein Mitglied der Landesregierung mehrere der vorgenannten Agenden, so zählt dieses Mitglied entsprechend mehrfach;
2.Ziffer 26 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung, die nach § 29 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024 von den Sozialversicherungsträgern unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte entsendet werden;6 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung, die nach Paragraph 29, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024, von den Sozialversicherungsträgern unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte entsendet werden;
3.Ziffer 31 Mitglied, das vom Bund entsendet wird;
4.Ziffer 41 Mitglied, das von der Ärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;
5.Ziffer 51 Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;
6.Ziffer 61 Mitglied, das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle NÖ; entsendet wird;
7.Ziffer 73 Mitglieder, die von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, entsendet werden;3 Mitglieder, die von den Gemeindevertreterverbänden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, entsendet werden;
8.Ziffer 82 Mitglieder, die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft entsendet werden,
9.Ziffer 94 Mitglieder, die von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendet werden;
10.Ziffer 101 Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird, ohne Stimmrecht;
11.Ziffer 111 Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), Landesverband Niederösterreich, entsendet wird;
12.Ziffer 121 Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) Österreichs entsendet wird;
13.Ziffer 131 Mitglied, das von der Arbeitsgemeinschaft der Niederösterreichischen Pensionisten- und Pflegeheime entsendet wird;
14.Ziffer 141 Mitglied, das vom Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen entsendet wird.
(2)Absatz 2Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Stellen, die gemäß Abs. 1 nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.Stellen, die gemäß Absatz eins, nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.
(3a)Absatz 3 a(entfällt)
(4)Absatz 4Die in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.Die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(5)Absatz 5Den Vorsitz in den Sitzungen der Gesundheitsplattform führt das für die Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.
(6)Absatz 6Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Abs. 5 anwesend ist. Dabei gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Absatz 5, anwesend ist. Dabei gilt Paragraph 8, Absatz 6, sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Absatz 2, kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
1.Ziffer einsIn Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 2 Abs. 2) besteht eine Landesmehrheit. Über Mittel gem. § 3 Abs. 4 ist im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2) zu entscheiden.In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (Paragraph 2, Absatz 2,) besteht eine Landesmehrheit. Über Mittel gem. Paragraph 3, Absatz 4, ist im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) zu entscheiden.
2.Ziffer 2In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2 Abs. 3) ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gem. Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich.In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (Paragraph 2, Absatz 3,) ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gem. Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlich.
3.Ziffer 3Zu einem gültigen Beschluss in sonstigen Angelegenheiten ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4.Ziffer 4Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(8)Absatz 8Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind, zu geben.
(9)Absatz 9Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich.
(10)Absatz 10Die Geschäftsführung des Fonds ist den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen.
(11)Absatz 11Die Gesundheitsplattform kann zu ihren Sitzungen weiters Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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