§ 6 NÖGUS-G 2006

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

5 Mitglieder als Vertretung des Landes, darunter das für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, das für Finanzangelegenheiten, das für Angelegenheiten der Krankenanstalten und das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung, sowie ein weiteres von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied;

2.

5 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung, die nach § 29 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017 von den Sozialversicherungsträgern unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte entsendet werden;

3.

1 Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

4.

1 Mitglied, das von der Ärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;

5.

1 Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;

6.

1 Mitglied, das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle NÖ; entsendet wird;

7.

3 Mitglieder, die von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, entsendet werden;

8.

2 Mitglieder, die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft entsendet werden,

9.

4 Mitglieder, die von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendet werden;

10.

1 Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird, ohne Stimmrecht;

11.

1 Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), Landesverband Niederösterreich, entsendet wird;

12.

1 Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) Österreichs entsendet wird;

13.

1 Mitglied, das von der Arbeitsgemeinschaft der Niederösterreichischen Pensionisten- und Pflegeheime entsendet wird;

14.

1 Mitglied, das vom Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen entsendet wird.

(2) Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.

(3) Stellen, die gemäß Abs. 1 nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.

(3a) (entfällt)

(4) Die in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Gesundheitsplattform führt das für die Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.

(6) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Abs. 5 anwesend ist. Dabei gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

(7) Für Beschlussfassungen gelten folgende Regelungen:

1.

In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 2 Abs. 2) besteht eine Landesmehrheit. Über Mittel gem. § 3 Abs. 4 ist im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2) zu entscheiden.

2.

In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2 Abs. 3) ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gem. Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich.

3.

Zu einem gültigen Beschluss in sonstigen Angelegenheiten ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

4.

Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.

(8) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind, zu geben.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich.

(10) Die Geschäftsführung des Fonds ist den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen.

(11) Die Gesundheitsplattform kann zu ihren Sitzungen weiters Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖGUS-G 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖGUS-G 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖGUS-G 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖGUS-G 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖGUS-G 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖGUS-G 2006
§ 7 NÖGUS-G 2006