Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
(1)Absatz einsEs ist ein Präsidium zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission einzurichten.
(2)Absatz 2Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten des Landes gemäß § 14 sowie dem oder der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten der Sozialversicherung gemäß § 14.Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten des Landes gemäß Paragraph 14, sowie dem oder der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten der Sozialversicherung gemäß Paragraph 14,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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