§ 21 NÖGUS-G 2006 Abgaben

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Fonds und seine Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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