§ 15 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Sanktionsmechanismus

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
  1. (1)Absatz einsFür folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsIm Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;
    2. 2.Ziffer 2Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
    3. 3.Ziffer 3Nicht-Zustandekommen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.
  2. (2)Absatz 2Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2013.Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Artikel 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2013,.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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