§ 15 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Sanktionsmechanismus

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. Jänner 2006 in Kraft.15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:

1.

Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

3.

Nicht-Zustandekommen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.

(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3LGBl. 60/2017, tritt mit Ablauf des 31sind anzuwenden. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Bis zur ErlassungFinanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von RichtlinienFinanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheiteinen Österreichischen Stabilitätspakt 2012Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.

(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-GesetzÖStP 2012, LGBl. 9450–3BGBl. I Nr. 30/2013.

(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Dieses Gesetz tritt am 1Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. Jänner 2006 in Kraft.15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:

1.

Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

3.

Nicht-Zustandekommen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.

(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3LGBl. 60/2017, tritt mit Ablauf des 31sind anzuwenden. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Bis zur ErlassungFinanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von RichtlinienFinanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheiteinen Österreichischen Stabilitätspakt 2012Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.

(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-GesetzÖStP 2012, LGBl. 9450–3BGBl. I Nr. 30/2013.

(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.

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