Gesamte Rechtsvorschrift NÖGUS-G 2006

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

NÖGUS-G 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 22.11.2020
NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006)
StF: LGBl. 9450-0

§ 1 NÖGUS-G 2006 Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds


(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.

(2) Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017.

(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.

§ 2 NÖGUS-G 2006 Aufgaben des Fonds


(1) Der Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:

1.

Angelegenheiten als Fonds;

2.

Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten;

3.

Angelegenheiten der Zielsteuerung;

4.

Bereich Soziales.

(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich der Angelegenheiten als Fonds insbesondere auf folgende Aufgaben:

1.

Landesspezifische Ausformung des in Niederösterreich geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Anpassung des leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystems; Anpassung und Weiterentwicklung des leistungsorientierten Finanzierungssystems (LKF-Modell) an die Besonderheiten in Niederösterreich;

2.

Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten;

3.

Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen;

4.

Genehmigung von Investitionsvorhaben und die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse und/oder -darlehen für die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Krankenanstalten; die Mittelaufbringung des Fonds kann auch durch Darlehensaufnahme erfolgen;

5.

Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen;

6.

Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds;

6a.

Transparente Darstellung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Fondskrankenanstalten sowie der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich unter Entsprechung der Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017;

7.

Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Gastpatientinnen und Gastpatienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;

8.

Mitwirkung in behördlichen Verfahren zur Erteilung und zum Entzug von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Krankenanstalten, zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und in Fragen des Bedarfs gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440;

9.

Zuwendung von allfälligen Mitteln zur Strukturverbesserung;

10.

Erstellung von Richtlinien insbesondere für die wirtschaftliche Gebarung von NÖ Fonds- Krankenanstalten gemäß § 23 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440;

11.

Unterstützung von Vorhaben wissenschaftlicher Lehre und Forschung sowie Koordination von Vorhaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung im Bereich des Gesundheitswesens und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens;

12.

Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung übertragen werden;

13.

Umsetzung von Projekten der Prävention und Gesundheitsförderung mit Ausnahme von Projekten gemäß Abs. 4 Z10;

14.

Optimierung des Nahtstellenmanagements im ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebereich.

(3) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten insbesondere auf folgende Aufgaben:

1.

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

2.

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

3.

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Angelegenheiten;

4.

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

5.

Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist;

6.

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Angelegenheiten der Zielsteuerung insbesondere auf folgende Aufgaben:

1.

Beschluss des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens für eine Dauer von vier Jahren;

2.

Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben zur Umsetzung;           3.           Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts;

4.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus;

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Sicherstellung der Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

6.

Festlegung von konkreten sektorenübergreifenden Vorhaben (gemäß Regionalem Strukturplan Gesundheit – RSG) samt individuell projektbezogener und einvernehmlicher Entscheidung über die Finanzierungsaufteilung gemäß Art. 31 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, unter Berücksichtigung der Verbesserung der Versorgung und der Spitalsentlastung;

7.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG); diese umfassen insbesondere:

a)

Den Beschluss des RSG, wobei jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 und 2, sowie zur überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 16 Abs. 3 Z 4) als solche zu kennzeichnen sind; die im RSG enthaltenen Planungsvorgaben sind so konkret auszuweisen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können;

b)

Den Beschluss von Änderungen des RSG, die sich aufgrund eines gemäß § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017) durchgeführten Begutachtungsverfahrens ergeben;

c)

Die Festlegung des Beginns der verbindlichen Wirkung der als normativ gekennzeichneten Teile des RSG unter Berücksichtigung entsprechender Umsetzungsfristen;

d)

Die Information der Landesregierung über Beschlussfassungen betreffend den RSG;

8.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

9.

Strategie zur Gesundheitsförderung;

10.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds;

11.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

12.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

13.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(5) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Soziales auf die Planung der Versorgungsstrukturen für psychisch beeinträchtigte Menschen sowie pflegebedürftige Menschen und hat folgende Aufgaben:

1.

regelmäßige Evaluierung des NÖ Psychiatrieplanes;

2.

Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich;

3.

Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter.

(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Abschnitt 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, abgesichert wird.

(7) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds bilden die bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.

(8) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.

(9) Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass gemeinsam mit Bund und Sozialversicherung digitale Informationssysteme aus dem e-health-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung eingesetzt werden.

§ 3 NÖGUS-G 2006 Mittel des Fonds


(1) Die Mittel des Fonds bestehen aus:

1.

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

2.

Beiträgen des Landes;

3.

Beiträgen der Sozialversicherung;

4.

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden;

5.

Mitteln der Träger der Sozialhilfe;

6.

Mitteln nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG);

7.

Beiträgen der Gemeinden;

8.

Mitteln der NÖ Krankenanstaltensprengel;

9.

Mitteln der Standortgemeinden;

10.

sonstigen Mitteln.

(2) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.

(3) Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.

(4) Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach § 10 Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016).

(5) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, und § 9 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.

§ 4 NÖGUS-G 2006


(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:

1.

Gesundheitsplattform

2.

Landes-Zielsteuerungskommission

3.

Ständiger Ausschuss

4.

       Geschäftsführung

(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.

§ 5 NÖGUS-G 2006 Organisation des Fonds


(1) Die Organe des Fonds haben ihren Sitz in St. Pölten.

(2) Der Fonds hat aus seinen Mitteln für seinen Personal- und Sachaufwand aufzukommen.

§ 6 NÖGUS-G 2006


(1) Die Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

5 Mitglieder als Vertretung des Landes, darunter das für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, das für Finanzangelegenheiten, das für Angelegenheiten der Krankenanstalten und das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung, sowie ein weiteres von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied;

2.

5 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung, die nach § 29 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017 von den Sozialversicherungsträgern unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte entsendet werden;

3.

1 Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

4.

1 Mitglied, das von der Ärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;

5.

1 Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;

6.

1 Mitglied, das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle NÖ; entsendet wird;

7.

3 Mitglieder, die von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, entsendet werden;

8.

2 Mitglieder, die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft entsendet werden,

9.

4 Mitglieder, die von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendet werden;

10.

1 Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird, ohne Stimmrecht;

11.

1 Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), Landesverband Niederösterreich, entsendet wird;

12.

1 Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) Österreichs entsendet wird;

13.

1 Mitglied, das von der Arbeitsgemeinschaft der Niederösterreichischen Pensionisten- und Pflegeheime entsendet wird;

14.

1 Mitglied, das vom Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen entsendet wird.

(2) Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.

(3) Stellen, die gemäß Abs. 1 nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.

(3a) (entfällt)

(4) Die in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Gesundheitsplattform führt das für die Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.

(6) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Abs. 5 anwesend ist. Dabei gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

(7) Für Beschlussfassungen gelten folgende Regelungen:

1.

In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 2 Abs. 2) besteht eine Landesmehrheit. Über Mittel gem. § 3 Abs. 4 ist im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2) zu entscheiden.

2.

In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2 Abs. 3) ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gem. Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich.

3.

Zu einem gültigen Beschluss in sonstigen Angelegenheiten ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

4.

Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.

(8) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind, zu geben.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich.

(10) Die Geschäftsführung des Fonds ist den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen.

(11) Die Gesundheitsplattform kann zu ihren Sitzungen weiters Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.

§ 7 NÖGUS-G 2006 Zuständigkeit der Gesundheitsplattform


(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3, sofern nicht anderes bestimmt ist. Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich ihre Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(2) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind unmittelbar nach der Beschlussfassung an die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zur Ressourcenplanung im Pflegebereich und ein Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

§ 7a NÖGUS-G 2006 (weggefallen)


§ 7a NÖGUS-G 2006 seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 7b NÖGUS-G 2006 (weggefallen)


§ 7b NÖGUS-G 2006 seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 8 NÖGUS-G 2006


(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an.

(2) Der Kurie des Landes gehören die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes in der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 an.

(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:

1.

vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse entsandt werden, darunter jedenfalls der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie

2.

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsandt wird.

(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

1.

Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich.

2.

Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, gegen die beiden geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, und über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.

(5) Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Beschlüsse innerhalb der Kurie des Landes werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende für die Landeskurie und der/die Co-Vorsitzende für die Kurie der Sozialversicherung geben die Stimme für die Kurie ab.

(6) Im Verhinderungsfall können durch folgende schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vertreten werden:

1.

Der/die Vorsitzende der Landes-Zielsteuerungskommission durch ein Mitglied der NÖ Landesregierung,

2.

der oder die Co-Vorsitzende durch seinen bzw. ihren Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin im Landesstellenausschuss der Österreichischen Gesundheitskasse,

3.

die anderen Mitglieder durch ein weiteres Mitglied der Landes-Zielsteuerungskommission. Für diese können auch Ersatzmitglieder bestellt bzw. entsandt werden.

(7) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter zumindest je drei Vertreter der Landeskurie und der Kurie der Träger der Sozialversicherung, anwesend ist oder gem. Abs. 6 vertreten ist. Wurde von einer Entsendung oder Bestellung kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten bzw. bestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

(8) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der oder die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 5 gleichberechtigt mit dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).

(9) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind. Sie hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) und einzuladen sind.

(10) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 4 sowie 9 bis 11 gelten sinngemäß.

§ 9 NÖGUS-G 2006 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission


(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.

(4) Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:

1.

Der Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.

2.

Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.

(5) Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 NÖGUS-G 2006


(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

Die für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, für Finanzangelegenheiten, für Angelegenheiten der Krankenanstalten, für Angelegenheiten des Gesundheitswesens und für Angelegenheiten nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, zuständigen Mitglieder der Landesregierung.

2.

6 von den Landtagsklubs nach dem Verhältniswahlrecht entsendete Mitglieder.

3.

2 von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973 entsendete Mitglieder.

4.

2 von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendete Mitglieder des Vorstandes der NÖ Landesgesundheitsagentur ohne Stimmrecht.

(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 1 inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Abs. 2 anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.

§ 11 NÖGUS-G 2006 Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses


(1) Der Ständige Ausschuss ist vor einer Sitzung der Gesundheitsplattform zur Vorbereitung bzw. vor einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission zur Willensbildung innerhalb der Kurie des Landes mit den Tagesordnungspunkten zu befassen, die diesen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(2) Darüber hinaus obliegt dem Ständigen Ausschuss die Aufsicht über die Geschäftsführung.

(3) (entfällt)

§ 11a NÖGUS-G 2006 (weggefallen)


§ 11a NÖGUS-G 2006 seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 11b NÖGUS-G 2006 (weggefallen)


§ 11b NÖGUS-G 2006 seit 31.12.2016 weggefallen.

§ 13 NÖGUS-G 2006


(1) Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durch die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Geschäftsführung hat die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsführung hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege über den Ständigen Ausschuss über das abgelaufene Geschäftsjahr an die Gesundheitsplattform zu berichten.

§ 14 NÖGUS-G 2006 Koordination


Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds nach außen (§ 4 Abs. 2). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind in der von der Landes-Zielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.

§ 15 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Sanktionsmechanismus


(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:

1.

Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

3.

Nicht-Zustandekommen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.

(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.

§ 16 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG)


(1) Das zentrale Planungsinstrument für die integrative Versorgungsplanung in Niederösterreich ist der RSG, der auf dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als österreichweit verbindlicher Rahmenplan aufbaut.

(2)         Der RSG ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG unter Berücksichtigung von dessen Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren.

(3) Schwerpunkte des RSG sind:

1.

Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich;

2.

Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Fachversorgung – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen, mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) bzw. bei Bedarf auch auf tieferen regionalen Ebenen;

3.

Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, und Bereinigung von Parallelstrukturen im Sinne der Art. 4 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 7 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017; Ergänzung des RSG durch Aufnahme der vorgesehenen Einrichtungen zu Primärversorgungseinheiten bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

4.

Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;

5.

Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten/Gastpatientinnen.

(4)         Der RSG ist zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen, wobei der Bund bereits im Entwurfsstadium entsprechend zu informieren ist. Eine Abstimmung mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung über das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität ist herbeizuführen.

(5) Bei Beschlussfassungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 lit. a und b ist der Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(6) Die Festlegungen im RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.

§ 17 NÖGUS-G 2006 Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit


(1) Die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen, soweit sie Angelegenheiten der Art. 12 und 15 B-VG betreffen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. § 23 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfange des Abs. 1 der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.

§ 18 NÖGUS-G 2006 Einrichtung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle


(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.

(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:

1.

Die Beratung der Landesregierung in allen Fragen der psychosozialen und sozialpsychiatrischen Versorgung;

2.

die Vernetzung aller relevanten Systempartner zur Koordination ihrer Aktivitäten auf Landesebene.

(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter;

2.

Abstimmung der Qualitätssicherung in der intra- und extramuralen psychiatrischen Versorgung in Niederösterreich;

3.

Unterstützung und Einbeziehung der Systempartner;

4.

Aufbau und Sicherstellung eines routinemäßigen Berichtswesens;

5.

Aufbau einer Servicestelle für Anfragen der Systempartner;

6.

Erstellen einer Datenbasis zur Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.

§ 19 NÖGUS-G 2006 Aufsicht


(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Gesundheitsplattform, die Landes-Zielsteuerungskommission und den Ständigen Ausschuss zurückzuverweisen.

(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Fonds hat seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(4) Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001, vorzulegen ist.

§ 20 NÖGUS-G 2006


(1) Der Fonds ist berechtigt, von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.

(2) Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Qualitätssicherung im Interesse der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall von Patientinnen und Patienten sowie Pfleglingen, die in diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen behandelt werden, weiters von Einrichtungen, die diesem Gesetz unterliegen, sowie von Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellte personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

1.

Generalien von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;

2.

Gesundheitsdaten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;

3.

Daten betreffend den Betrieb von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;

4.

Daten der privaten Versicherungsträger.

(3) Die Organe sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Gesundheitsdaten und sonstigen personenbezogenen Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen verpflichtet.

(4) Zur Beobachtung, Analyse, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Versorgungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche personenbezogene und andere Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.

(5) Die Organe des Fonds sind ermächtigt, vor Gewährung von finanziellen Zuwendungen in alle für die Abrechnung maßgeblichen Bücher oder Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(6) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis ist der Fonds berechtigt, die erforderlichen projektspezifischen Daten zu verarbeiten, sämtlichen Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zu übermitteln sowie diese gemeinsam mit den anderen Zielsteuerungspartnern zu analysieren und zu interpretieren.

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018)

§ 21 NÖGUS-G 2006 Abgaben


Der Fonds und seine Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

§ 22 NÖGUS-G 2006


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.

(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.

(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(7) Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.

(8) Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.

Dies umfasst die mit 1. Juli 2020 beim NÖGUS eingerichteten Abteilungen und Stabstellen mit Ausnahme der Abteilung für Gesundheitsvorsorge „Tut gut“.

Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.

(9) Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.

(10) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.

(11) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.

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