§ 1 NÖGUS-G 2006 Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
- (1)Absatz einsZur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.
- (2)Absatz 2Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 25/2025.Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, und der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt 25 aus 2025,.
- (3)Absatz 3Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.
§ 2 NÖGUS-G 2006 Aufgaben des Fonds
- (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten als Fonds;
- 2.Ziffer 2Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten;
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Zielsteuerung;
- 4.Ziffer 4Bereich Soziales.
- (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich der Angelegenheiten als Fonds insbesondere auf folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsLandesspezifische Ausformung des in Niederösterreich geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Anpassung des leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystems; Anpassung und Weiterentwicklung des leistungsorientierten Finanzierungssystems (LKF-Modell) an die Besonderheiten in Niederösterreich;
- 2.Ziffer 2Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten;
- 3.Ziffer 3Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen;
- 4.Ziffer 4Genehmigung von Investitionsvorhaben und die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse und/oder -darlehen für die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Krankenanstalten; die Mittelaufbringung des Fonds kann auch durch Darlehensaufnahme erfolgen;
- 5.Ziffer 5Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen;
- 6.Ziffer 6Geschäftsbericht, Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds;
- 6a.Ziffer 6 aTransparente Darstellung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Fondskrankenanstalten sowie der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich unter Entsprechung der Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025;Transparente Darstellung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Fondskrankenanstalten sowie der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich unter Entsprechung der Artikel 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025;
- 7.Ziffer 7Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für ausländische Gastpatientinnen und Gastpatienten auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit;
- 8.Ziffer 8Mitwirkung in behördlichen Verfahren zur Erteilung und zum Entzug von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Krankenanstalten, zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und in Fragen des Bedarfs gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440;Mitwirkung in behördlichen Verfahren zur Erteilung und zum Entzug von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Krankenanstalten, zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und in Fragen des Bedarfs gemäß NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440;
- 9.Ziffer 9Zuwendung von allfälligen Mitteln zur Strukturverbesserung;
- 10.Ziffer 10Erstellung von Richtlinien insbesondere für die wirtschaftliche Gebarung von NÖ Fonds- Krankenanstalten gemäß § 23 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440;Erstellung von Richtlinien insbesondere für die wirtschaftliche Gebarung von NÖ Fonds- Krankenanstalten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440;
- 11.Ziffer 11Unterstützung von Vorhaben wissenschaftlicher Lehre und Forschung sowie Koordination von Vorhaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung im Bereich des Gesundheitswesens und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens;
- 12.Ziffer 12Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung übertragen werden;
- 13.Ziffer 13Umsetzung von Projekten der Prävention und Gesundheitsförderung mit Ausnahme von Projekten gemäß Abs. 4 Z10;Umsetzung von Projekten der Prävention und Gesundheitsförderung mit Ausnahme von Projekten gemäß Absatz 4, Z10;
- 14.Ziffer 14Optimierung des Nahtstellenmanagements im ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebereich.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten insbesondere auf folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer eins(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
- 2.Ziffer 2Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
- 3.Ziffer 3Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Angelegenheiten;Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement, mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten Angelegenheiten;
- 4.Ziffer 4Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;
- 5.Ziffer 5Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist;
- 6.Ziffer 6Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
- (4)Absatz 4Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Angelegenheiten der Zielsteuerung insbesondere auf folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsBeschluss des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens für eine Dauer von vier Jahren;
- 2.Ziffer 2Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben zur Umsetzung;
- 3.Ziffer 3Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts;
- 4.Ziffer 4Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus;
- 5.Ziffer 5Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Sicherstellung der Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
- 6.Ziffer 6Festlegung von konkreten sektorenübergreifenden Vorhaben (gemäß Regionalem Strukturplan Gesundheit – RSG) samt individuell projektbezogener und einvernehmlicher Entscheidung über die Finanzierungsaufteilung gemäß Art. 33 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, unter Berücksichtigung der Verbesserung der Versorgung und der Spitalsentlastung;Festlegung von konkreten sektorenübergreifenden Vorhaben (gemäß Regionalem Strukturplan Gesundheit – RSG) samt individuell projektbezogener und einvernehmlicher Entscheidung über die Finanzierungsaufteilung gemäß Artikel 33, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, unter Berücksichtigung der Verbesserung der Versorgung und der Spitalsentlastung;
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG); diese umfassen insbesondere:
- a)Litera aDen Beschluss des RSG, wobei jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 und 2, sowie zur überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 16 Abs. 3 Z 6) als solche zu kennzeichnen sind; die ambulante Kapazitätsplanung des RSG hat einen so hohen Detailgrad aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen ohne individuelle Bedarfsprüfung errichtet werden können und andere ambulante Organisationseinheiten zumindest auf Bezirksebene geplant werden müssen; im Übrigen sind die im RSG enthaltenen Planungsvorgaben so konkret auszuweisen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können;Den Beschluss des RSG, wobei jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2, sowie zur überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 6,) als solche zu kennzeichnen sind; die ambulante Kapazitätsplanung des RSG hat einen so hohen Detailgrad aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen ohne individuelle Bedarfsprüfung errichtet werden können und andere ambulante Organisationseinheiten zumindest auf Bezirksebene geplant werden müssen; im Übrigen sind die im RSG enthaltenen Planungsvorgaben so konkret auszuweisen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können;
- b)Litera bDen Beschluss von Änderungen des RSG, die sich aufgrund eines gemäß § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024) durchgeführten Begutachtungsverfahrens ergeben;Den Beschluss von Änderungen des RSG, die sich aufgrund eines gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,) durchgeführten Begutachtungsverfahrens ergeben;
- c)Litera cDie Festlegung des Beginns der verbindlichen Wirkung der als normativ gekennzeichneten Teile des RSG unter Berücksichtigung entsprechender Umsetzungsfristen;
- d)Litera dDie Information der Landesregierung über Beschlussfassungen betreffend den RSG;
- 8.Ziffer 8Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
- 9.Ziffer 9Strategie zur Gesundheitsförderung;
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds;
- 11.Ziffer 11Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
- 12.Ziffer 12Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
- 13.Ziffer 13Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
- 14.Ziffer 14Durchführung von fortlaufenden Prognosen des Personal- und Ausbildungsbedarfs der gesetzlich geregelten Gesundheits- und Sozialberufe;
- 15.Ziffer 15Durchführung von fortlaufendem Monitoring, insbesondere über die Zahl der bestehenden und erforderlichen Studien- und Ausbildungsplätze, der Personen in Ausbildungen samt Abschlüssen und der berufsausübenden Berufsangehörigen der gesetzlich geregelten Gesundheits- und Sozialberufe;
- 16.Ziffer 16Mitwirkung an der Sicherstellung der Verfügbarkeit von erforderlichem Gesundheitspersonal durch die Planung und Steuerung von erforderlichen Personalressourcen und die Vernetzung der Ausbildungen gesetzlich geregelter Gesundheits- und Sozialberufe;
- 17.Ziffer 17Evaluierung und Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung für gesetzlich geregelte Gesundheits- und Sozialberufe.
- (5)Absatz 5Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Soziales auf die Planung der Versorgungsstrukturen für psychisch beeinträchtigte Menschen sowie pflegebedürftige Menschen und hat folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsregelmäßige Evaluierung des NÖ Psychiatrieplanes;
- 2.Ziffer 2Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich;
- 3.Ziffer 3Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter.
- (6)Absatz 6Bei der Erfüllung der Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Abschnitt 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, abgesichert wird.Bei der Erfüllung der Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Abschnitt 5 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, abgesichert wird.
- (7)Absatz 7Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds bilden die bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.
- (8)Absatz 8Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
- (9)Absatz 9Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass gemeinsam mit Bund und Sozialversicherung digitale Informationssysteme aus dem e-health-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung eingesetzt werden.
§ 3 NÖGUS-G 2006 Mittel des Fonds
- (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds bestehen aus:
- 1.Ziffer einsBeiträgen der Bundesgesundheitsagentur;
- 2.Ziffer 2Beiträgen des Landes;
- 3.Ziffer 3Beiträgen der Sozialversicherung;
- 4.Ziffer 4zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden;
- 5.Ziffer 5Mitteln der Träger der Sozialhilfe;
- 6.Ziffer 6Mitteln nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG);
- 7.Ziffer 7Beiträgen der Gemeinden;
- 8.Ziffer 8Mitteln der NÖ Krankenanstaltensprengel;
- 9.Ziffer 9Mitteln der Standortgemeinden;
- 10.Ziffer 10sonstigen Mitteln.
- (2)Absatz 2Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.
- (3)Absatz 3Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.
- (4)Absatz 4Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2028 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach § 11 Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024).Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2028 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz 8, des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,).
- (5)Absatz 5Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, und § 9 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, und Paragraph 9, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.
§ 4 NÖGUS-G 2006
(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:
| | | | | | | | | | |
1. | Gesundheitsplattform |
2. | Landes-Zielsteuerungskommission |
3. | Ständiger Ausschuss |
4. | Geschäftsführung |
(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.
§ 6 NÖGUS-G 2006 Gesundheitsplattform
- (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- 1.Ziffer eins6 Mitglieder als Vertretung des Landes, darunter das für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, das für Finanzangelegenheiten, das für Angelegenheiten der Krankenanstalten und das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung sowie 2 weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder; entfallen auf ein Mitglied der Landesregierung mehrere der vorgenannten Agenden, so zählt dieses Mitglied entsprechend mehrfach;
- 2.Ziffer 26 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung, die nach § 29 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024 von den Sozialversicherungsträgern unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte entsendet werden;6 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung, die nach Paragraph 29, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024, von den Sozialversicherungsträgern unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte entsendet werden;
- 3.Ziffer 31 Mitglied, das vom Bund entsendet wird;
- 4.Ziffer 41 Mitglied, das von der Ärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;
- 5.Ziffer 51 Mitglied, das von der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich entsendet wird;
- 6.Ziffer 61 Mitglied, das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle NÖ; entsendet wird;
- 7.Ziffer 73 Mitglieder, die von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, entsendet werden;3 Mitglieder, die von den Gemeindevertreterverbänden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, entsendet werden;
- 8.Ziffer 82 Mitglieder, die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft entsendet werden,
- 9.Ziffer 94 Mitglieder, die von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendet werden;
- 10.Ziffer 101 Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird, ohne Stimmrecht;
- 11.Ziffer 111 Mitglied, das vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV), Landesverband Niederösterreich, entsendet wird;
- 12.Ziffer 121 Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) Österreichs entsendet wird;
- 13.Ziffer 131 Mitglied, das von der Arbeitsgemeinschaft der Niederösterreichischen Pensionisten- und Pflegeheime entsendet wird;
- 14.Ziffer 141 Mitglied, das vom Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen entsendet wird.
- (2)Absatz 2Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3Stellen, die gemäß Abs. 1 nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.Stellen, die gemäß Absatz eins, nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.
- (3a)Absatz 3 a(entfällt)
- (4)Absatz 4Die in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.Die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
- (5)Absatz 5Den Vorsitz in den Sitzungen der Gesundheitsplattform führt das für die Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.
- (6)Absatz 6Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Abs. 5 anwesend ist. Dabei gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Absatz 5, anwesend ist. Dabei gilt Paragraph 8, Absatz 6, sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Absatz 2, kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
- (7)Absatz 7Für Beschlussfassungen gelten folgende Regelungen:
- 1.Ziffer einsIn Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 2 Abs. 2) besteht eine Landesmehrheit. Über Mittel gem. § 3 Abs. 4 ist im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2) zu entscheiden.In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (Paragraph 2, Absatz 2,) besteht eine Landesmehrheit. Über Mittel gem. Paragraph 3, Absatz 4, ist im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) zu entscheiden.
- 2.Ziffer 2In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2 Abs. 3) ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gem. Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich.In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (Paragraph 2, Absatz 3,) ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder gem. Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erforderlich.
- 3.Ziffer 3Zu einem gültigen Beschluss in sonstigen Angelegenheiten ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
- 4.Ziffer 4Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
- (8)Absatz 8Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind, zu geben.
- (9)Absatz 9Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich.
- (10)Absatz 10Die Geschäftsführung des Fonds ist den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen.
- (11)Absatz 11Die Gesundheitsplattform kann zu ihren Sitzungen weiters Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.
§ 7 NÖGUS-G 2006 Zuständigkeit der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3, sofern nicht anderes bestimmt ist. Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich ihre Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(2) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind unmittelbar nach der Beschlussfassung an die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zur Ressourcenplanung im Pflegebereich und ein Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
§ 8 NÖGUS-G 2006 Landes-Zielsteuerungskommission
- (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an.
- (2)Absatz 2Der Kurie des Landes gehören die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes in der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 an.Der Kurie des Landes gehören die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes in der Gesundheitsplattform gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, an.
- (3)Absatz 3Der Kurie der Sozialversicherung gehören Vertreterinnen oder Vertreter wie bundesgesetzlich geregelt an.(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsFür Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich.
- 2.Ziffer 2Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, gegen die beiden geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, und über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 25/2025, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, gegen die beiden geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, und über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt 25 aus 2025,, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.
- (5)Absatz 5Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Beschlüsse innerhalb der Kurie des Landes werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende für die Landeskurie und der/die Co-Vorsitzende für die Kurie der Sozialversicherung geben die Stimme für die Kurie ab.
- (6)Absatz 6Im Verhinderungsfall können durch folgende schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vertreten werden:
- 1.Ziffer einsDer/die Vorsitzende der Landes-Zielsteuerungskommission durch ein Mitglied der NÖ Landesregierung,
- 2.Ziffer 2der oder die Co-Vorsitzende durch seinen bzw. ihren Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin im Landesstellenausschuss der Österreichischen Gesundheitskasse,
- 3.Ziffer 3die anderen Mitglieder durch ein weiteres Mitglied der Landes-Zielsteuerungskommission. Für diese können auch Ersatzmitglieder bestellt bzw. entsandt werden.
- (7)Absatz 7Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter zumindest je drei Vertreter der Landeskurie und der Kurie der Träger der Sozialversicherung, anwesend ist oder gem. Abs. 6 vertreten ist. Wurde von einer Entsendung oder Bestellung kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten bzw. bestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter zumindest je drei Vertreter der Landeskurie und der Kurie der Träger der Sozialversicherung, anwesend ist oder gem. Absatz 6, vertreten ist. Wurde von einer Entsendung oder Bestellung kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten bzw. bestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
- (8)Absatz 8Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der oder die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 5 gleichberechtigt mit dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der oder die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gemäß Paragraph 6, Absatz 5, gleichberechtigt mit dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).
- (9)Absatz 9Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind. Sie hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) und einzuladen sind.
- (10)Absatz 10Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 4 sowie 9 bis 11 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 4 sowie 9 bis 11 gelten sinngemäß.
§ 9 NÖGUS-G 2006 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
- (1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Absatz 5,
- (2)Absatz 2In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
- (3)Absatz 3Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
- (4)Absatz 4Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Artikel 16, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:
- 1.Ziffer einsDer Ausgangspunkt, von dem die Leistungsverschiebung aus gemessen wird, und das Leistungsvolumen (IST-Stand) zu diesem Ausgangspunkt sind im Einzelfall festzulegen.
- 2.Ziffer 2Auf Leistungen, die ein Vertragspartner vor dem Ausgangspunkt erbracht hat, obwohl ein anderer Vertragspartner zuständig gewesen wäre, ist bei der Verrechnung von Verschiebungen von Leistungen nach dem Ausgangspunkt Bedacht zu nehmen.
- (5)Absatz 5Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 NÖGUS-G 2006
(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
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1. | Die für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, für Finanzangelegenheiten, für Angelegenheiten der Krankenanstalten, für Angelegenheiten des Gesundheitswesens und für Angelegenheiten nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, zuständigen Mitglieder der Landesregierung. |
2. | 6 von den Landtagsklubs nach dem Verhältniswahlrecht entsendete Mitglieder. |
3. | 2 von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973 entsendete Mitglieder. |
4. | 2 von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendete Mitglieder des Vorstandes der NÖ Landesgesundheitsagentur ohne Stimmrecht. |
(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 1 inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Abs. 2 anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.
§ 11 NÖGUS-G 2006 Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses
(1) Der Ständige Ausschuss ist vor einer Sitzung der Gesundheitsplattform zur Vorbereitung bzw. vor einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission zur Willensbildung innerhalb der Kurie des Landes mit den Tagesordnungspunkten zu befassen, die diesen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(2) Darüber hinaus obliegt dem Ständigen Ausschuss die Aufsicht über die Geschäftsführung.
(3) (entfällt)
§ 12 NÖGUS-G 2006 Präsidium
- (1)Absatz einsEs ist ein Präsidium zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission einzurichten.
- (2)Absatz 2Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten des Landes gemäß § 14 sowie dem oder der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten der Sozialversicherung gemäß § 14.Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten des Landes gemäß Paragraph 14, sowie dem oder der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten der Sozialversicherung gemäß Paragraph 14,
§ 13 NÖGUS-G 2006 Geschäftsführung
- (1)Absatz einsDie Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durch die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (2)Absatz 2Die Geschäftsführung hat die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle.
- (3)Absatz 3(entfällt durch LGBl. Nr. xx/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2025,)
§ 14 NÖGUS-G 2006 Koordination
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds nach außen (§ 4 Abs. 2). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind in der von der Landes-Zielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.
§ 15 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Sanktionsmechanismus
- (1)Absatz einsFür folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:
- 1.Ziffer einsIm Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind;
- 2.Ziffer 2Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
- 3.Ziffer 3Nicht-Zustandekommen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.
- (2)Absatz 2Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2013.Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Artikel 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2013,.
§ 16 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG)
- (1)Absatz einsDas zentrale Planungsinstrument für die integrative Versorgungsplanung in Niederösterreich ist der RSG, der auf dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als österreichweit verbindlicher Rahmenplan aufbaut.
- (2)Absatz 2Der RSG ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG unter Berücksichtigung von dessen Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren. Als Planungsgrundsatz ist das Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025 zu berücksichtigen.Der RSG ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG unter Berücksichtigung von dessen Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren. Als Planungsgrundsatz ist das Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025, zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Schwerpunkte des RSG sind:
- 1.Ziffer einsFestlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
- 2.Ziffer 2Festlegung der Kapazitätsplanungen zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) für den ambulanten Bereich der Sachleistung mit folgenden Angaben:
- a)Litera aKapazitäten,
- b)Litera bZahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen,
- c)Litera cbei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß § 6 Abs. 7 Z 5 und 6 KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2024,bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 5 und 6 KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,,
- d)Litera dKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen sowie
- e)Litera eallenfalls der Versorgungstypen;
- 3.Ziffer 3Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
- 4.Ziffer 4Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (z. B. Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur aufgrund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
- 5.Ziffer 5Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, und Bereinigung von Parallelstrukturen im Sinne der Art. 4 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 8 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 25/2025; konkretisierte Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten;Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, und Bereinigung von Parallelstrukturen im Sinne der Artikel 4, Absatz 6 und Artikel 4, Absatz 8, Ziffer 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 25/2025; konkretisierte Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten;
- 6.Ziffer 6Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
7. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten und Gastpatientinnen.(4) Der RSG ist zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die jeweils aktuelle Fassung des RSG ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen und auf der Website des Landes zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5Bei Beschlussfassungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 lit. a und b ist der Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehen Planungsunterlagen zu übermitteln.Bei Beschlussfassungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, Litera a und b ist der Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehen Planungsunterlagen zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Die Festlegungen im RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.
§ 17 NÖGUS-G 2006 Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit
- (1)Absatz einsDie im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen, soweit sie Angelegenheiten der Art. 12 und 15 B-VG betreffen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können. § 23 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen, soweit sie Angelegenheiten der Artikel 12 und 15 B-VG betreffen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können. Paragraph 23, Absatz 2, vierter und fünfter Satz des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
- (2)Absatz 2Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfange des Abs. 1 der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfange des Absatz eins, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
§ 18 NÖGUS-G 2006 Einrichtung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle
(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.
(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:
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1. | Die Beratung der Landesregierung in allen Fragen der psychosozialen und sozialpsychiatrischen Versorgung; |
2. | die Vernetzung aller relevanten Systempartner zur Koordination ihrer Aktivitäten auf Landesebene. |
(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
| | | | | | | | | | |
1. | Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter; |
2. | Abstimmung der Qualitätssicherung in der intra- und extramuralen psychiatrischen Versorgung in Niederösterreich; |
3. | Unterstützung und Einbeziehung der Systempartner; |
4. | Aufbau und Sicherstellung eines routinemäßigen Berichtswesens; |
5. | Aufbau einer Servicestelle für Anfragen der Systempartner; |
6. | Erstellen einer Datenbasis zur Wahrnehmung der Aufgaben. |
(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.
§ 19 NÖGUS-G 2006 Aufsicht
- (1)Absatz einsDer Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Gesundheitsplattform, die Landes-Zielsteuerungskommission und den Ständigen Ausschuss zurückzuverweisen.
- (2)Absatz 2Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
- (3)Absatz 3Der Fonds hat seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Der Rechnungsabschluss ist durch einen Abschlussprüfer oder eine Abschlussprüferin zu prüfen, dies können Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
- (4)Absatz 4Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung den von der Gesundheitsplattform beschlossenen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, vorzulegen ist.Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung den von der Gesundheitsplattform beschlossenen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Artikel 31, NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, vorzulegen ist.
§ 20 NÖGUS-G 2006 Datenverarbeitung und Einschaurechte
- (1)Absatz einsDer Fonds ist berechtigt, von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.
- (2)Absatz 2Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Qualitätssicherung im Interesse der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall von Patientinnen und Patienten sowie Pfleglingen, die in diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen behandelt werden, weiters von Einrichtungen, die diesem Gesetz unterliegen, sowie von Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellte personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsGeneralien von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;
- 2.Ziffer 2Gesundheitsdaten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen;
- 3.Ziffer 3Daten betreffend den Betrieb von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;
- 4.Ziffer 4Daten der privaten Versicherungsträger.
- (3)Absatz 3Die Organe sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Gesundheitsdaten und sonstigen personenbezogenen Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen verpflichtet.
- (4)Absatz 4Zur Beobachtung, Analyse, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Versorgungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche personenbezogene und andere Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
- (5)Absatz 5Die Organe des Fonds sind ermächtigt, vor Gewährung von finanziellen Zuwendungen in alle für die Abrechnung maßgeblichen Bücher oder Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
- (6)Absatz 6Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis ist der Fonds berechtigt, die erforderlichen projektspezifischen Daten zu verarbeiten, sämtlichen Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zu übermitteln sowie diese gemeinsam mit den anderen Zielsteuerungspartnern zu analysieren und zu interpretieren.
- (7)Absatz 7Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten des Gesundheitspersonals und der Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe für die Zwecke dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 Z 14 bis 17) zu verarbeiten. Die Verarbeitung ist auf personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form zu beschränken, wenn der Zweck der Verarbeitung dadurch erreicht werden kann.Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten des Gesundheitspersonals und der Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe für die Zwecke dieses Gesetzes (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14 bis 17) zu verarbeiten. Die Verarbeitung ist auf personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form zu beschränken, wenn der Zweck der Verarbeitung dadurch erreicht werden kann.
- (8)Absatz 8Der Fonds ist für die Datenverarbeitung im Rahmen von Prognosen und Monitoring für die Planung und Steuerung von erforderlichem Personal- und Ausbildungsbedarf sowie für die Evaluierung und Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung (§ 2 Abs. 4 Z 14, 15, 17) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz–Grundverordnung (DSGVO). Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.Der Fonds ist für die Datenverarbeitung im Rahmen von Prognosen und Monitoring für die Planung und Steuerung von erforderlichem Personal- und Ausbildungsbedarf sowie für die Evaluierung und Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14,, 15, 17) Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz–Grundverordnung (DSGVO). Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
- (9)Absatz 9Soweit der Fonds zusammen mit anderen Verantwortlichen eine Datenbank zum Zweck der Planung, Organisation und Dokumentation der praktischen Ausbildung gesetzlich geregelter Gesundheits- und Sozialberufe (§ 2 Abs. 4 Z 16) betreibt, sind die Verantwortlichen gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die gemeinsam Verantwortlichen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung ist auf personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form zu beschränken, wenn der Zweck der Verarbeitung dadurch erreicht werden kann.Soweit der Fonds zusammen mit anderen Verantwortlichen eine Datenbank zum Zweck der Planung, Organisation und Dokumentation der praktischen Ausbildung gesetzlich geregelter Gesundheits- und Sozialberufe (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,) betreibt, sind die Verantwortlichen gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die gemeinsam Verantwortlichen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung ist auf personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form zu beschränken, wenn der Zweck der Verarbeitung dadurch erreicht werden kann.
- (10)Absatz 10Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene nach Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, Daten des ärztlichen Berufs aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften, die von der österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden, verarbeiten.Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zum Zweck der Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene nach Artikel 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, Daten des ärztlichen Berufs aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften, die von der österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden, verarbeiten.
- (11)Absatz 11Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene nach Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, Daten des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften, die von der österreichischen Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden, verarbeiten.Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zum Zweck der Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene nach Artikel 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, Daten des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften, die von der österreichischen Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden, verarbeiten.
- (12)Absatz 12Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.
§ 21 NÖGUS-G 2006 Abgaben
Der Fonds und seine Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
§ 22 NÖGUS-G 2006 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (2)Absatz 2Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), Landesgesetzblatt 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.
- (4)Absatz 4Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt 9450–3.
- (5)Absatz 5Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.
- (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraphen 8 bis 21 sowie Paragraph 22, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- (7)Absatz 7Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.Die Überschrift des Paragraph 20 und Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 7, außer Kraft.
- (8)Absatz 8Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.Dies umfasst die mit 1. Juli 2020 beim NÖGUS eingerichteten Abteilungen und Stabstellen mit Ausnahme der Abteilung für Gesundheitsvorsorge „Tut gut“.Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Absatz 9,
- (9)Absatz 9Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Absatz 8, kommt Paragraph 14, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt Paragraph 14, Absatz 4, NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß Paragraph 13, NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
- (10)Absatz 10Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Absatz 9, hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
- (11)Absatz 11§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 22, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 12, außer Kraft.
- (12)Absatz 12§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 3 und 4, § 12, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2025 treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 außer Kraft. Zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Organe des Fonds sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 3, Absatz 4, und 5, Paragraph 6, Absatz eins, und 7, Paragraph 8, Absatz eins, und 4, Paragraph 9, Absatz 3, und 4, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2025, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 3, außer Kraft. Zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Organe des Fonds sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.
NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2025
- § 0 gültig von 18.11.2020 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020
- § 0 gültig von 04.01.2020 bis 17.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2020
- § 0 gültig von 06.06.2018 bis 03.01.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2018
- § 0 gültig von 23.05.2018 bis 05.06.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
- § 0 gültig von 05.12.2017 bis 22.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 92/2017
- § 0 gültig von 01.03.2015 bis 04.12.2017
Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds | § 1Paragraph eins, |
Aufgaben des Fonds | § 2Paragraph 2, |
Mittel des Fonds | § 3Paragraph 3, |
Organe des Fonds | § 4Paragraph 4, |
Organisation des Fonds | § 5Paragraph 5, |
Gesundheitsplattform | § 6Paragraph 6, |
Zuständigkeit der Gesundheitsplattform | § 7Paragraph 7, |
Landes-Zielsteuerungskommission | § 8Paragraph 8, |
Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission | § 9Paragraph 9, |
Ständiger Ausschuss | § 10Paragraph 10, |
Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses | § 11Paragraph 11, |
Präsidium | § 12Paragraph 12, |
Geschäftsführung | § 13Paragraph 13, |
Koordination | § 14Paragraph 14, |
Regelungen zum Sanktionsmechanismus | § 15Paragraph 15, |
Regelungen zum Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) | § 16Paragraph 16, |
Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit | § 17Paragraph 17, |
Einrichtung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle | § 18Paragraph 18, |
Aufsicht | § 19Paragraph 19, |
Datenverarbeitung und Einschaurechte | § 20Paragraph 20, |
Abgaben | § 21Paragraph 21, |
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen | § 22Paragraph 22, |
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