§ 4 NÖGUS-G 2006

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:

1.

Gesundheitsplattform

2.

Landes-Zielsteuerungskommission

3.

Ständiger Ausschuss

4.

       Geschäftsführung

(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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