§ 3 NÖGUS-G 2006 Mittel des Fonds

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds bestehen aus:
    1. 1.Ziffer einsBeiträgen der Bundesgesundheitsagentur;
    2. 2.Ziffer 2Beiträgen des Landes;
    3. 3.Ziffer 3Beiträgen der Sozialversicherung;
    4. 4.Ziffer 4zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden;
    5. 5.Ziffer 5Mitteln der Träger der Sozialhilfe;
    6. 6.Ziffer 6Mitteln nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG);
    7. 7.Ziffer 7Beiträgen der Gemeinden;
    8. 8.Ziffer 8Mitteln der NÖ Krankenanstaltensprengel;
    9. 9.Ziffer 9Mitteln der Standortgemeinden;
    10. 10.Ziffer 10sonstigen Mitteln.
  2. (2)Absatz 2Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2028 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach § 11 Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024).Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2028 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz 8, des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,).
  5. (5)Absatz 5Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, und § 9 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2025,, und Paragraph 9, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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