§ 3 NÖGUS-G 2006 Mittel des Fonds

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds bestehen aus:

1.

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

2.

Beiträgen des Landes;

3.

Beiträgen der Sozialversicherung;

4.

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden;

5.

Mitteln der Träger der Sozialhilfe;

6.

Mitteln nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG);

7.

Beiträgen der Gemeinden;

8.

Mitteln der NÖ Krankenanstaltensprengel;

9.

Mitteln der Standortgemeinden;

10.

sonstigen Mitteln.

(2) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.

(3) Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.

(4) Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach § 9 Abs. 9 § 10 Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 20082017 bis 20132021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 20082017 – FAG 2008)2017, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008BGBl. I Nr. 116/2016).

(5) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 210 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, und § 9 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, LGBl. 0839–0BGBl. I Nr. 26/2017). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Die Mittel des Fonds bestehen aus:

1.

Beiträgen der Bundesgesundheitsagentur;

2.

Beiträgen des Landes;

3.

Beiträgen der Sozialversicherung;

4.

zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich zur Verfügung gestellt werden;

5.

Mitteln der Träger der Sozialhilfe;

6.

Mitteln nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG);

7.

Beiträgen der Gemeinden;

8.

Mitteln der NÖ Krankenanstaltensprengel;

9.

Mitteln der Standortgemeinden;

10.

sonstigen Mitteln.

(2) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.

(3) Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.

(4) Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach § 9 Abs. 9 § 10 Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 20082017 bis 20132021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 20082017 – FAG 2008)2017, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008BGBl. I Nr. 116/2016).

(5) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 210 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, und § 9 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, LGBl. 0839–0BGBl. I Nr. 26/2017). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.

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