§ 12 NÖGUS-G 2006

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung des Fonds wird eine NÖ Landesgesundheitskonferenz eingerichtet.

(2) Mitglieder der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind neben den in der Gesundheitsplattform vertretenen Stellen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter insbesondere folgender wesentlicher Einrichtungen des Gesundheitswesens in Niederösterreich:

1.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

2.

Pensionsversicherungsanstalt

3.

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

4.

Fachverband für private Krankenanstalten und Kurbetriebe in NÖ

5.

NÖ Zahnärztekammer

6.

NÖ Apothekerkammer

7.

Abteilung für Gesundheitsvorsorge “Tut gut!” des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

8.

Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, Arbeiterkammer u.a.)

9.

Fachstelle für Suchtvorbeugung, Koordination und Beratung

10.

Dachverband der Selbsthilfegruppen

11.

Arbeitsgemeinschaft der Kaufmännischen Direktoren

12.

Arbeitsgemeinschaft der Pflegedirektoren

13.

Arbeitsgemeinschaft der Ärztlichen Direktoren

14.

NÖ Hilfswerk

15.

Caritas der Erzdiözese Wien und der Diözese St. Pölten

16.

NÖ Volkshilfe

17.

Rettungsorganisationen in Niederösterreich

18.

Landesverband Hospiz NÖ

(3) Den Vorsitz führt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung.

(4) Die NÖ Landesgesundheitskonferenz ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.

(5) Die Tätigkeit in der NÖ Landesgesundheitskonferenz erfolgt ehrenamtlich.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat die Sitzung vorzubereiten und ist ihr beizuziehen.

(7) Weitere Expertinnen oder Experten können im Bedarfsfall beigezogen werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2020
(1) Zur Beratung des Fonds wird eine NÖ Landesgesundheitskonferenz eingerichtet.

(2) Mitglieder der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind neben den in der Gesundheitsplattform vertretenen Stellen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter insbesondere folgender wesentlicher Einrichtungen des Gesundheitswesens in Niederösterreich:

1.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

2.

Pensionsversicherungsanstalt

3.

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

4.

Fachverband für private Krankenanstalten und Kurbetriebe in NÖ

5.

NÖ Zahnärztekammer

6.

NÖ Apothekerkammer

7.

Abteilung für Gesundheitsvorsorge “Tut gut!” des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

8.

Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, Arbeiterkammer u.a.)

9.

Fachstelle für Suchtvorbeugung, Koordination und Beratung

10.

Dachverband der Selbsthilfegruppen

11.

Arbeitsgemeinschaft der Kaufmännischen Direktoren

12.

Arbeitsgemeinschaft der Pflegedirektoren

13.

Arbeitsgemeinschaft der Ärztlichen Direktoren

14.

NÖ Hilfswerk

15.

Caritas der Erzdiözese Wien und der Diözese St. Pölten

16.

NÖ Volkshilfe

17.

Rettungsorganisationen in Niederösterreich

18.

Landesverband Hospiz NÖ

(3) Den Vorsitz führt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung.

(4) Die NÖ Landesgesundheitskonferenz ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.

(5) Die Tätigkeit in der NÖ Landesgesundheitskonferenz erfolgt ehrenamtlich.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat die Sitzung vorzubereiten und ist ihr beizuziehen.

(7) Weitere Expertinnen oder Experten können im Bedarfsfall beigezogen werden.

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