§ 34 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(2) Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates haben bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse, denen sie nicht angehören, beratende Stimme. Der Bürgermeister darf auch Anträge stellen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, dürfen zu den Ausschusssitzungen einen Gemeinderat als Zuhörer entsenden.

(4) Der Magistratsdirektor kann an den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.

(5) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(6) Auf Verlangen sind dem Vorsitzenden die vom Ausschuss zu behandelnden Akten vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses können während der Sitzung in diese Akten Einsicht nehmen. Dem Kontrollausschuss sind die Akten und Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.

(7) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.

(8) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) sowie inBei Vorliegen der schulfreien Zeittechnischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, inRahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Gemeinderatsausschusses schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderatsausschusses dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeinderatsausschusses bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder inRahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3), jedenfalls eine Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthaltenRahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 18.04.2020 bis 24.01.2022

(1) Der Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(2) Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates haben bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse, denen sie nicht angehören, beratende Stimme. Der Bürgermeister darf auch Anträge stellen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, dürfen zu den Ausschusssitzungen einen Gemeinderat als Zuhörer entsenden.

(4) Der Magistratsdirektor kann an den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.

(5) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(6) Auf Verlangen sind dem Vorsitzenden die vom Ausschuss zu behandelnden Akten vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses können während der Sitzung in diese Akten Einsicht nehmen. Dem Kontrollausschuss sind die Akten und Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.

(7) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.

(8) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) sowie inBei Vorliegen der schulfreien Zeittechnischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, inRahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Gemeinderatsausschusses schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderatsausschusses dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeinderatsausschusses bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder inRahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3), jedenfalls eine Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthaltenRahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.

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