Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Mitgliedschaft zum Gemeinderat hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat befreit werden.Von der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Gemeinderates müssen an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen. Sie müssen ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle dem Bürgermeister im Vorhinein unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitteilen. Ein geladenes Mitglied des Gemeinderates hat seine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 NÖ STROG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 NÖ STROG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 NÖ STROG