Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
(1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich ist gegen Bescheide des Magistrats
-Strichaufzählungin Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
-Strichaufzählungin Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
die Berufung ausgeschlossen.Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
1.Ziffer einsgegen Bescheide des Magistrats an den Stadtsenat,
2.Ziffer 2gegen erstinstanzliche Bescheide des Stadtsenats an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Stadtsenats nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.Gegen Berufungsbescheide des Stadtsenats nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2)Absatz 2Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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