Gesamte Rechtsvorschrift NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

NÖ STROG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.01.2026

§ 1 NÖ STROG Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).

(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.

(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze

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Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,

-

wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und

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im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 NÖ STROG Stadtgebiet


(1) Das Stadtgebiet und dessen Änderung regelt – allenfalls durch Verweisung – das Stadtrecht.

(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen oder historischen Gegebenheiten in Bezirke einteilen (Stadtbezirke).

§ 3 NÖ STROG Stadtbürger


Stadtbürger sind Personen, die im Stadtgebiet zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.

§ 4 NÖ STROG Ehrungen der Stadt


(1) Die Stadt kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(2) Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.

(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Stadt kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.

(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(5) Ehrungen können von der Stadt aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

§ 5 NÖ STROG Stadtwappen und -farben


(1) Das Wappen und die Farben der Stadt regelt das Stadtrecht.

(2) Das Stadtwappen darf nur von Organen der Stadt geführt werden. Unter Führung des Stadtwappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

(3) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Stadtwappens und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Stadt nachteiliger Gebrauch des Stadtwappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Stadtwappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteiliger Gebrauch gemacht wird.

(4) Wer das Stadtwappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

§ 6 NÖ STROG (weggefallen)


§ 6 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 7 NÖ STROG (weggefallen)


§ 7 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 8 NÖ STROG (weggefallen)


§ 8 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 9 NÖ STROG (weggefallen)


§ 9 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 10 NÖ STROG (weggefallen)


§ 10 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 11 NÖ STROG (weggefallen)


§ 11 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 12 NÖ STROG Befragungsergebnis und weitere Behandlung


(1) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über mehrere Möglichkeiten entschieden wurde, gilt die Variante, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, als erwählt.

(3) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist vom Bürgermeister dem zuständigen Organ zur Behandlung zu übermitteln.

§ 13 NÖ STROG Eigener und übertragener Wirkungsbereich


Der Wirkungsbereich der Stadt besteht aus einem eigenen und einem vom Bund oder Land übertragenen.

§ 14 NÖ STROG Eigener Wirkungsbereich


(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfasst neben den im § 1 Abs. 4 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

die Bestellung der Organe der Stadt und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt;

b)

die Bestellung der Bediensteten der Stadt und die Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

c)

die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG) und die örtliche Veranstaltungspolizei;

d)

die Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt und die örtliche Straßenpolizei;

e)

die Flurschutzpolizei;

f)

die örtliche Marktpolizei;

g)

die örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

h)

die Sittlichkeitspolizei;

i)

die örtliche Baupolizei; die örtliche Feuerpolizei und die örtliche Raumplanung;

j)

die örtlichen Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

k)

die freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.

(4) Auf Antrag der Stadt kann die Landesregierung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Wenn durch eine solche Verordnung die Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen.

§ 15 NÖ STROG Selbständiges Verordnungsrecht


(1) Die Stadt hat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung zu erklären.

Diese Verordnungen des Gemeinderates dürfen nicht gegen Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes verstoßen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 kann auch der Bürgermeister erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Er hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4.

§ 16 NÖ STROG Behördlicher Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse


  1. (1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich ist gegen Bescheide des Magistrats
    • -Strichaufzählungin Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
    • -Strichaufzählungin Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
    die Berufung ausgeschlossen.Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide des Magistrats an den Stadtsenat,
    2. 2.Ziffer 2gegen erstinstanzliche Bescheide des Stadtsenats an den Gemeinderat.
    Gegen Berufungsbescheide des Stadtsenats nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.Gegen Berufungsbescheide des Stadtsenats nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.

§ 17 NÖ STROG Übertragener Wirkungsbereich


Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.

§ 18 NÖ STROG Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich


(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.

(2) Der Bürgermeister kann Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates übertragen, um sie in seinem Namen vollziehen zu lassen. Diese Angelegenheiten müssen mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die diesen Mitgliedern des Stadtsenates übertragen wurden, sachlich zusammenhängen.

In diesen Angelegenheiten

-

bleibt der Bürgermeister den Organen des Landes verantwortlich und

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sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, die eine Angelegenheit des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vollziehen, können von der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig

-

ein Gesetz verletzen oder

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eine Verordnung oder eine Weisung nicht befolgen;

sie bleiben nach dieser Amtsenthebung Mitglieder des Gemeinderates.

§ 18a NÖ STROG Arten der Gemeindekooperationen


Städte mit eigenem Statut und Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:

1.

Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Magistrat zu besorgenden Geschäfte (§ 47 Abs. 1);

2.

Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Magistrat zu besorgenden behördlichen Aufgaben (§ 47 Abs. 1);

3.

Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).

§ 18b NÖ STROG Verwaltungsgemeinschaft


(1) Die Selbständigkeit der Städte mit eigenem Statut wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 18c Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Stadt unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Organs der Stadt zu führen.

(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Städten mit eigenem Statut und Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde) im Verwaltungswege einzubringen.

§ 18c NÖ STROG Satzung der Verwaltungsgemeinschaft


Bei Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 18b ist durch den Gemeinderat der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

1.

die Namen der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden;

2.

Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;

3.

die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4.

die Bestellung des gemeinsamen Personals;

5.

das Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Städten mit eigenem Statut und Gemeinden;

6.

das Beitragsverhältnis der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden zu den Kosten (Personal- und Sachaufwand) der gemeinschaftlichen Geschäftsführung;

7.

die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und die Bedingungen des Ausscheidens einzelner Städte mit eigenem Statut und Gemeinden und

8.

Bestimmungen darüber, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer beteiligten Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.

§ 18d NÖ STROG Gemeinsame Bestimmungen


(1) Vereinbarungen gemäß § 18a Z 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu machen. Vereinbarungen gemäß § 18a sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Streitigkeiten aufgrund einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung entscheidet bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Landesregierung, bei Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches die Oberbehörde.

(3) Die Landesregierung hat eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung aufzulösen, wenn die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten Gesetze verletzt werden. Die Landesregierung hat insbesondere folgende zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen:

1.

Zur Abwicklung ist ein Regierungskommissär zu bestellen, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muss. Der Regierungskommissär hat die durch die Verwaltungsgemeinschaft betroffenen Angelegenheiten bis zum Wirksamwerden der Auflösung zu besorgen.

2.

Der Zeitpunkt der Auflösung ist unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.

3.

Besteht ein Vermögen, ist es zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung bzw. Vereinbarung getroffenen Regelung zu verfügen.

4.

Festsetzung der Entschädigung des Regierungskommissärs, die von der Verwaltungsgemeinschaft bzw. den beteiligten Gemeinden zu gewähren ist.

§ 19 NÖ STROG Organe


Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat;

2.

der Stadtsenat;

3.

der Bürgermeister und

4.

der Magistrat.

§ 20 NÖ STROG Gemeinderat


(1) Die wahlberechtigten Stadtbürger wählen auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) die Mitglieder des Gemeinderates in der im Stadtrecht bestimmten Anzahl.

(2) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.

(3) Der Gemeinderat kann während der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muss in der Tagesordnung als eigener Verhandlungsgegenstand angeführt sein und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig. Im Übrigen gilt § 75.

(4) Im Fall der Selbstauflösung hat der Stadtsenat die Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von zwei Monaten nach dem Selbstauflösungsbeschluss auszuschreiben. Die Wahl hat spätestens vier Monate nach der Ausschreibung stattzufinden.

(5) Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren enthält die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350.

§ 21 NÖ STROG Gemeinderatsklubs


(1) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.

(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.

§ 22 NÖ STROG Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates


  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Mitgliedschaft zum Gemeinderat hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat befreit werden.Von der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Gemeinderates müssen an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen. Sie müssen ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle dem Bürgermeister im Vorhinein unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitteilen. Ein geladenes Mitglied des Gemeinderates hat seine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.

§ 23 NÖ STROG (weggefallen)


§ 23 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 24 NÖ STROG (weggefallen)


§ 24 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 25 NÖ STROG Tagesordnung


(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung fest. Dabei kann er Gegenstände für die nichtöffentliche Sitzung vorsehen, soferne dies nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

(2) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, dürfen nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Eröffnung der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, die Dringlichkeit im Gemeinderat mündlich zu begründen. Der Vorsitzende hat nach der Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekannt zu geben, nach welchem Verhandlungsgegenstand die Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.

(3) Der Bürgermeister hat einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt.

(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände. Er darf einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung absetzen. Hievon sind Gegenstände nach Abs. 2 und 3 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen.

§ 26 NÖ STROG Öffentlichkeit


  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeindeorgane durch Beschluss ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und beschließt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
  3. (3)Absatz 3Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
    1. 1.Ziffer einsindividuelle Personalangelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen betreffen;
    3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte;
    4. 4.Ziffer 4die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte;
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz.Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Abs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates beschließen, dass Gegenstände außer jene nach Abs. 3, die für eine nichtöffentliche Behandlung vorgesehen waren, in öffentlicher Sitzung behandelt werden.Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Absatz 2, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates beschließen, dass Gegenstände außer jene nach Absatz 3,, die für eine nichtöffentliche Behandlung vorgesehen waren, in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates verbieten.
  7. (7)Absatz 7Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.

§ 27 NÖ STROG Befangenheit


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Beratung und Beschlussfassung über folgende Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen:

a)

in Angelegenheiten, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, der eingetragene Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind;

b)

in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder;

c)

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte eines an der Sache unmittelbar Beteiligten bestellt sind oder waren;

d)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit selbst wahrzunehmen und dem Vorsitzenden mitzuteilen. Das Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass das Mitglied zur Erteilung von Auskünften der Beratung beigezogen wird.

(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist.

§ 28 NÖ STROG Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung


  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder das Stadtrecht es bestimmt, erfolgt die Abstimmung geheim mit Stimmzettel.
  4. (4)Absatz 4Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

§ 29 NÖ STROG Sitzungsleitung


(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Beratungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, die nicht zum Verhandlungsgegenstand sprechen, zur Sache und Redner oder andere Mitglieder des Gemeinderates, die durch ihr Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist ein wiederholter Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so darf der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Der Redner kann darüber einen Beschluss des Gemeinderates verlangen. Ein solcher Beschluss ist sofort und ohne weitere Debatte zu fassen.

(3) Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören Zuhörer die Sitzung des Gemeinderates, kann der Vorsitzende nach erfolgloser Ermahnung einzelne Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzzeitig unterbrechen oder vertagen. In diesen Fällen muss der Vorsitzende den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekannt geben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung auch ohne Befassung des Stadtsenates (§ 38 Abs. 2 und 3) neuerlich einladen.

(5) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass in der Sitzung nur Angelegenheiten des Wirkungskreises des Gemeinderates behandelt werden.

§ 30 NÖ STROG Beiziehung sachkundiger Personen


(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Er hat das Recht sich zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung zu Wort zu melden.

(2) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zur Auskunftserteilung zu den Gemeinderatssitzungen beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

§ 31 NÖ STROG (weggefallen)


§ 31 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 32 NÖ STROG (weggefallen)


§ 32 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 33 NÖ STROG Gemeinderatsausschüsse


(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Zweige oder besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Ausschüsse bilden. Er bestimmt die Anzahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Zahl der Mitglieder kann für verschiedene Ausschüsse unterschiedlich hoch festgesetzt werden und muss mindestens sieben betragen.

(3) Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die Mindestanzahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl an Mitgliedern bestimmen.

§ 34 NÖ STROG Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse


  1. (1)Absatz einsDer Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates haben bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse, denen sie nicht angehören, beratende Stimme. Der Bürgermeister darf auch Anträge stellen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, dürfen zu den Ausschusssitzungen einen Gemeinderat als Zuhörer entsenden.
  4. (4)Absatz 4Der Magistratsdirektor kann an den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
  6. (6)Absatz 6Auf Verlangen sind dem Vorsitzenden die vom Ausschuss zu behandelnden Akten vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses können während der Sitzung in diese Akten Einsicht nehmen. Dem Kontrollausschuss sind die Akten und Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des Paragraph 24, Absatz 4,), die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Paragraph 31, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 10, Absatz 3,), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.

§ 35 NÖ STROG Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse


(1) Die Gemeinderatsausschüsse beraten jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, für die sie gebildet wurden.

(2) Der Kontrollausschuss hat den Rechnungsabschluss zu prüfen, die ihm vom Kontrollamt bzw. Magistrat übermittelten Berichte vorzuberaten und dem Gemeinderat vorzulegen.

§ 35a NÖ STROG Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben


Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Organen der Stadt Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.

§ 36 NÖ STROG Zusammensetzung des Stadtsenates


(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und Zweiten Vizebürgermeister und den Stadträten in der vom Stadtrecht bestimmten Anzahl.

(2) Der Stadtsenat wird aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Wahlparteien haben Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

§ 37 NÖ STROG (weggefallen)


§ 37 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 38 NÖ STROG


(1) Der Stadtsenat entscheidet in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.

(2) Der Stadtsenat berät die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, wenn nicht Ausschüsse zuständig sind oder deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Stadtsenat kann aber in allen Angelegenheiten, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, Anträge an den Gemeinderat stellen. Der Stadtsenat muss jedenfalls den Voranschlag, die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen, die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds und die Rechnungsabschlüsse vorberaten und einen Antrag an den Gemeinderat beschließen.

(3) Der Stadtsenat ist für die Behandlung einer einem Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – vorbehaltenen Angelegenheit zuständig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses befangen ist.

(4) Der Stadtsenat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung zuständig:

a)

die konkreten Personalangelegenheiten, soweit nicht der Magistrat zuständig ist;

b)

die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, soweit keine Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Magistrats besteht;

c)

Beschwerden, Klagen, Revisionen oder Anträge, ausgenommenen jene nach § 91 Abs. 5, an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte;

d)

die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, die der Stadt zustehen;

e)

die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Voranschlages nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien oder wenn im Einzelfall deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt;

f)

die Erlassung der Geschäftsordnung für den Stadtsenat.

(5) Der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen wegen des inhaltlichen Zusammenhanges mit deren Aufgaben die Vorberatung der dem Stadtsenat zur Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände in der Geschäftsordnung übertragen.

§ 39 NÖ STROG Entscheidungen des Stadtsenates in dringenden Angelegenheiten


Wenn der Beschluss des Gemeinderates in einer Angelegenheit seines Wirkungskreises nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Stadtsenat unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem Gemeinderat über die Entscheidung zu berichten.

§ 40 NÖ STROG Bürgermeister


Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister.

§ 41 NÖ STROG (weggefallen)


§ 41 NÖ STROG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 42 NÖ STROG Wirkungsbereich des Bürgermeisters


  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen. Er ist der Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des Paragraph 43,, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister kann die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt informieren.

§ 43 NÖ STROG Hemmung des Vollzugs


(1) Verletzt nach Ansicht des Bürgermeisters ein Beschluss eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung des Landes oder offensichtlich die Interessen der Stadt, hat er mit dem Vollzug zuzuwarten. Er hat in der nächsten Sitzung des Kollegialorganes eine neuerliche Behandlung zu veranlassen und seine Bedenken bekannt zu geben.

(2) Wiederholt das Kollegialorgan seinen Beschluss, hat der Bürgermeister, wenn ein Beschluss des Gemeinderates nach seiner Ansicht rechtswidrig ist, diesen der Landesregierung binnen zwei Wochen zur Entscheidung über dessen Vollzug vorzulegen; handelt es sich um einen Beschluss des Stadtsenates, hat er die Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 44 NÖ STROG Entscheidungen des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten


Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich eines Kollegialorganes fällt, ein Beschluss nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem zuständigen Kollegialorgan über die Entscheidung zu berichten.

§ 45 NÖ STROG


Die Mitglieder des Stadtsenates haben den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen und die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Die Mitglieder des Stadtsenates sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Der Bürgermeister kann die Zuweisung jederzeit widerrufen.

§ 46 NÖ STROG Magistrat


(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.

(2) Der Magistratsdirektor vertritt den Bürgermeister als Vorstand des Magistrates.

(3) Der Magistratsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters den inneren Dienst des Magistrates. Er führt insbesondere die Dienstaufsicht über alle Dienststellen des Magistrates und veranlasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen zur raschen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Verwaltung.

(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein.

(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors mit dessen ständiger Vertretung einen geeigneten, nach Möglichkeit rechtskundigen Bediensteten der Stadt zu betrauen.

§ 47 NÖ STROG (weggefallen)


§ 47 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 48 NÖ STROG Kontrollamt


(1) Das Stadtrecht bestimmt, ob ein Kontrollamt eingerichtet wird.

(2) Das Kontrollamt prüft die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Stadt, ihrer Anstalten und Eigenbetriebe, der von ihr verwalteten Fonds und Stiftungen, die gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen auf:

a)

die rechnerische Richtigkeit,

b)

die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und

c)

die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Das Kontrollamt ist ein Hilfsorgan des Gemeinderates. Der Leiter des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt und untersteht in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Gemeinderat. Der Leiter des Kontrollamtes bestimmt Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungen.

(4) Das Kontrollamt ist organisatorisch ein Teil des Magistrates.

(5) Über wichtige Wahrnehmungen hat der Leiter des Kontrollamtes direkt dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuss und dem Magistratsdirektor zu berichten.

(6) Dem Magistratsdirektor ist Gelegenheit zu geben, zu den Berichten Stellung zu nehmen.

§ 49 NÖ STROG Organisation


(1) Der Magistrat gliedert sich nach Geschäftsbereichen. Die Geschäfte müssen nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang aufgeteilt werden.

(2) Die Geschäftseinteilung legt die Gliederung der Geschäftsbereiche, insbesondere die Aufteilung der Geschäfte, fest. Die Geschäftsordnung legt die Art der Besorgung der Geschäfte des Magistrates fest.

(3) Der Bürgermeister erlässt nach Anhörung des Magistratsdirektors und des Stadtsenates die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung.

§ 50 NÖ STROG Kundmachungen der Stadt


  1. (1)Absatz einsVerordnungen der Stadt sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen:
    1. a)Litera ain Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. b)Litera bin elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen, dürfen erst nach der Zustellung der Genehmigung an die Stadt kundgemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Art an der Amtstafel nicht kundgemacht werden können, sind zur öffentlichen Einsicht durch zwei Wochen hindurch aufzulegen. Die Auflegung, der Ort der Einsichtnahmemöglichkeit und die für die Einsichtnahme vorgesehenen Amtsstunden sind an der Amtstafel kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen treten mit Ablauf des letzten Tages der Kundmachungs- bzw. Auflagefrist in Kraft, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
  4. (4)Absatz 4Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 2 erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

§ 50a NÖ STROG Kundmachungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung


  1. (1)Absatz einsVerordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
    1. 1.Ziffer einsbei Ausfall des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS),
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse,
    3. 3.Ziffer 3bei Gefahr im Verzug,
    4. 4.Ziffer 4in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nicht oder nicht rasch genug möglich ist.Die solcherart kundgemachten Verordnungen sind so bald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der erfolgten Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Absatz eins und 2 erhalten kann.

§ 51 NÖ STROG Fertigung von Urkunden und anderen Schriftstücken


Alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Er kann die Unterfertigung, insbesondere schriftlicher Erledigung des Magistrates, auch dem Magistratsdirektor oder anderen Bediensteten übertragen.

§ 52 NÖ STROG Geschäftsordnungen der Organe und Ausschüsse


(1) Um die Geschäftsführung näher zu bestimmen, müssen folgende Organe Geschäftsordnungen erlassen:

a)

der Gemeinderat für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse,

b)

der Stadtsenat für den Stadtsenat und

c)

der Bürgermeister für den Magistrat.

(2) Die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, die Gemeinderatsausschüsse und den Stadtsenat müssen bestimmen

a)

wie Anträge, auch solche zur Geschäftsordnung, und

b)

wie Wortmeldungen und Anfragen gestellt und behandelt werden und

c)

wie die Sitzung zu leiten ist.

(3) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat kann vorsehen, dass im Einzelfall der Gemeinderat die Anzahl der Wortmeldungen und die Redezeit anders festlegen kann.

(4) Alle Anträge zur Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen des Gemeinderates, der Gemeinderatsausschüsse und des Stadtsenates dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

(5) Bei allen Beschlüssen über die Geschäftsordnungen müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. Stadtsenates anwesend sein.

§ 53 NÖ STROG


(1) Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.

(2) Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte, die er ihnen zuteilt.

(3) Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher

a)

auf Vorschlag des Bürgermeisters oder

b)

wenn er die Interessen der Stadt verletzt oder

c)

bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung

abberufen.

§ 54 NÖ STROG (weggefallen)


§ 54 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 54a NÖ STROG


(1) Die Stadt hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.

(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.

(3) Die Liquidität der Stadt ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Stadt sicherzustellen.

(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können Nettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten. Unterschreitungen sind zulässig, wenn die Vorgaben des § 61 Abs. 3 eingehalten werden.

(6) Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Stadt eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.

(7) Die Stadt hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.

(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Stadt finanzielle Risiken zu minimieren.

(9) Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.

(10) Anzuwenden sind des Weiteren die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, dem Haushaltspotenzial, dem Kassenwesen und der Buchführung.

§ 54b NÖ STROG (weggefallen)


§ 54b NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 54c NÖ STROG (weggefallen)


§ 54c NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 55 NÖ STROG (weggefallen)


§ 55 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 56 NÖ STROG (weggefallen)


§ 56 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 57 NÖ STROG (weggefallen)


§ 57 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 58 NÖ STROG (weggefallen)


§ 58 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 59 NÖ STROG Kassenkredite


(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 20 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.

(2) Kontoüberziehungen nach Abs. 1 sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Rechnungsabschluss auszuweisen.

§ 60 NÖ STROG (weggefallen)


§ 60 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 61 NÖ STROG (weggefallen)


§ 61 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 62 NÖ STROG


(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür

-

ein besonderes Interesse der Stadt besteht,

-

der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

-

die Haftungen befristet sind,

-

der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

-

die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

§ 62a NÖ STROG


(1) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Stadt eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Gesetze entspricht.

(2) Finanzgeschäfte sind insbesondere:

1.

Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen

2.

Kassenkredite, Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils ohne Fremdwährungsrisiko und Produkte mit hundertprozentiger Kapitalgarantie

3.

Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils mit Fremdwährungsrisiko, gemischte Fonds (mit maximal fünfzigprozentigem Aktienanteil), Immobilienfonds

4.

Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, sonstige Beteiligungswertpapiere, Aktienfonds und Indexzertifikate

5.

Derivative Finanzinstrumente wie z.B. Optionen, Swaps und Futures

(3) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

-

Spareinlagen

-

Festgeld

-

Kassenobligationen

-

Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie

-

Kassenkrediten

-

Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(4) Beim Abschluss eines Finanzgeschäfts, bei dem die Stadt Gläubiger wird, ist auf eine angemessene Bonität des Vertragspartners zu achten. Diese ist laufend zu beobachten.

(5) Das Gesamtrisiko aller Finanzgeschäfte soll jedenfalls bei Veranlagungsgeschäften dadurch begrenzt werden, dass das Volumen der Finanzgeschäfte auf mehrere Gegenparteien verteilt wird (Diversifikation).

(6) Sämtliche Finanzgeschäfte müssen von dafür qualifizierten Personen nachweislich erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass ihm laufend über die Entwicklung der Finanzgeschäfte berichtet wird. Jedenfalls ist dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses über die Entwicklung der Finanzgeschäfte zu berichten. Bei Abschluss von Finanzgeschäften gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 müssen geeignete Maßnahmen zur Verlustbegrenzung für den Fall ungünstiger Entwicklungen festgelegt werden.

(7) Die Bestimmungen über Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen anzuwenden.

§ 62b NÖ STROG Kurzfristige Veranlagungen (Veranlagung zur Kassenhaltung)


Für kurzfristige Veranlagungen gilt:

1.

Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.

2.

Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:

-

Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen

-

Kassenobligationen

-

Bundesschatzscheine

3.

Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.

§ 62c NÖ STROG Langfristige Veranlagungen


Für langfristige Veranlagungen gilt:

1.

Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden.

2.

Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein.

3.

Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen.

§ 62d NÖ STROG (weggefallen)


§ 62d NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 62e NÖ STROG Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten


(1) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Grundgeschäft verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und der Risikoverminderung dienen. Das Schreiben von Derivativen (Verkauf als Stillhalter) mit nicht begrenztem Verlustrisiko ist nicht zulässig.

(2) Der Nominalbetrag und die Laufzeit des derivativen Finanzinstruments dürfen den Nominalbetrag und die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht übersteigen.

§ 63 NÖ STROG Städtische Unternehmungen


(1) Städtische Unternehmungen dienen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile. Sie treten in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung und befinden sich im ausschließlichen oder überwiegenden Einfluss der Stadt.

(2) Bei der Errichtung von städtischen Unternehmungen ist darauf zu achten,

a)

dass ein Bedarf der Bevölkerung an dem Unternehmenszweck vorliegt;

b)

ob der Unternehmenszweck nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt werden kann und

c)

die Art und Umfang der Unternehmungen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt steht.

(3) Die Errichtung, jede Änderung des Umfanges und die Auflassung einer städtischen Unternehmung oder die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(4) Eine städtische Unternehmung ist unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(5) Der Gemeinderat hat für städtische Unternehmungen, die nicht handelsrechtlich organisiert sind, Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen sind jedenfalls die Organe der städtischen Unternehmung, deren Aufgaben und Einzelheiten der Geschäftsführung zu regeln.

§ 64 NÖ STROG Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit


Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für

a)

den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen,

b)

die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie

c)

den Abschluss und die Auflösung von Verträgen

der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.

§ 64a NÖ STROG (weggefallen)


§ 64a NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 65 NÖ STROG Kassengeschäfte


(1) Alle Kassengeschäfte der Stadt werden von der Stadtkasse durchgeführt. Die Errichtung von Nebenkassen für einzelne Dienststellen des Magistrates und von Sonderkassen für städtische Unternehmungen ist zulässig.

(2) Bedienstete, die nach ihrer Verwendung bei Kassen- und Rechnungsgeschäften mitwirken und Bedienstete des Kontrollamtes dürfen keine Zahlungen anordnen.

(3) Für das Kassenwesen und die Buchführung der Stadt sind die für die Gemeinden ohne eigenes Statut geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 66 NÖ STROG (weggefallen)


§ 66 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 67 NÖ STROG Behandlung des Rechnungsabschlusses


  1. (1)Absatz einsDer Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister zu veranlassen. Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, zwei Wochen hindurch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des erstellten Rechnungsabschlusses auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss mit allfälligen Stellungnahmen der Stadtbürger dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister zu veranlassen. Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, zwei Wochen hindurch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des erstellten Rechnungsabschlusses auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss mit allfälligen Stellungnahmen der Stadtbürger dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a Abs. 3 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss ist inklusive aller Beilagen (§ 66 Abs. 5) außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss ist inklusive aller Beilagen (Paragraph 66, Absatz 5,) außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
  3. (3)Absatz 3Für die Entwürfe der Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die Entwürfe der Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist spätestens mit der Auflage dem Kontrollamt – wenn ein solches nicht vorhanden ist, dem Kontrollausschuss – zur Prüfung zu übermitteln. Gleichzeitig sind dem Kontrollamt (Kontrollausschuss) die jeweils zuletzt erstellten Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfbericht des Kontrollamtes ist bis zur Gemeinderatssitzung zu erstellen und ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist spätestens mit der Auflage dem Kontrollamt – wenn ein solches nicht vorhanden ist, dem Kontrollausschuss – zur Prüfung zu übermitteln. Gleichzeitig sind dem Kontrollamt (Kontrollausschuss) die jeweils zuletzt erstellten Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 64 a, zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfbericht des Kontrollamtes ist bis zur Gemeinderatssitzung zu erstellen und ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß § 62a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß Paragraph 62 a, zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.
  6. (6)Absatz 6Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 10, Absatz 3,) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.

§ 67a NÖ STROG (weggefallen)


§ 67a NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 68 NÖ STROG (weggefallen)


§ 68 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 69 NÖ STROG (weggefallen)


§ 69 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 70 NÖ STROG (weggefallen)


§ 70 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 71 NÖ STROG (weggefallen)


§ 71 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 72 NÖ STROG Ersatzvornahme


(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, kann die Landesregierung der Stadt eine angemessene Frist setzen, in der die Stadt ihrer Verpflichtung nachzukommen hat. Unterbleibt innerhalb der Frist die Erfüllung der Verpflichtung, kann die Landesregierung die unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden oder Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen an Stelle der säumigen Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.

§ 73 NÖ STROG Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen


(1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, kann die Aufsichtsbehörde aufheben.

(2) Die Organe der Stadt sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 1, die in einer Sitzung gefasst wurden,

a)

die nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht einberufen wurde, oder

b)

zu der nicht alle Mitglieder des Kollegialorganes einberufen wurden, oder

c)

ohne dass ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wurde, oder

d)

bei der ein gemäß § 27 Abs. 1 befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder ohne dessen Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre,

sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, soferne sie ihr zur Kenntnis gelangen.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluss vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach Abs. 4 nicht mehr zulässig.

§ 74 NÖ STROG Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden


(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:

a)

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;

b)

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;

c)

tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

§ 75 NÖ STROG Auflösung des Gemeinderates und des Stadtsenates


(1) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig, bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses vorgenommen wurden (§ 80ff).

(2) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt und entgegen begründeter Vorhalte der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.

(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Besorgung aller für die Stadt unaufschiebbaren Geschäfte. Der Stadtsenat wird durch die Auflösung des Gemeinderates nur insoweit betroffen, als er vom Bürgermeister in jenen Angelegenheiten zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürften.

(4) Scheidet der Bürgermeister aus dem Amt aus, so gelten die Regelungen dieses Gesetzes über seine Vertretung. Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Bediensteten des Magistrates, zum Regierungskommissär.

(5) Sind so viele Stadtsenatsstellen erledigt, dass Beschlussunfähigkeit eingetreten ist, dann wird der Stadtsenat von der Landesregierung aufgelöst und an seiner Stelle ein Beirat bestellt. Die im Stadtsenat vertretenen gewesenen Wahlparteien können so viele Mitglieder des Beirates vorschlagen, als ihnen vor Auflösung des Stadtsenates Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates muss zum Vertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) bestellt werden. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Stadtsenates nach Abs. 3. Zum Beirat können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und österreichische Staatsbürger sind.

§ 76 NÖ STROG (weggefallen)


§ 76 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 77 NÖ STROG Erste Sitzung


(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muss spätestens zwei Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muss die erste Sitzung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muss.

(2) Der bisherige Bürgermeister oder sein Vertreter berufen die gewählten Bewerber zur ersten Sitzung ein. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung durch den Magistratsdirektor. Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender) führt den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister.

(4) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen und Bestellungen durchgeführt und Entsendungen beschlossen werden.

§ 78 NÖ STROG (weggefallen)


§ 78 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 79 NÖ STROG


(1) Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sein. Sind weniger Mitglieder des Gemeinderates anwesend, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer neuerlichen Sitzung einberufen werden, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen nur die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 77 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in der Gemeinde haben.

(3) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden.

(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet

-

bei der Wahl des Bürgermeisters der Vorsitzende,

-

bei der Wahl des Stadtsenates und der Ausschüsse der Bürgermeister

jeweils unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die unter Berücksichtigung der Parteiensummen auszuwählen sind.

§ 80 NÖ STROG


(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt.

(2) Nicht wählbar sind Personen, die

-

nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder

-

nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013,

ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates.

(3) Gewählt ist derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel lauten.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die

-

auf nicht wählbare Personen lauten oder

-

auf mehrere wählbare Personen lauten oder

-

die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder

-

unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).

(5) Stimmzettel, die auf mehrere Personen, jedoch nur auf eine wählbare Person lauten, sind für die wählbare Person gültig.

(6) Wenn die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, muss eine engere Wahl nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:

a)

Es wird zwischen den zwei Personen gewählt, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben.

b)

Haben mehrere Personen gleich viele gültige Stimmen bekommen, entscheidet das Los, welche zwei Personen in die engere Wahl kommen.

c)

Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für andere Personen als die in lit.a genannten abgegeben wird, ist ungültig.

d)

Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 81 NÖ STROG (weggefallen)


§ 81 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 82 NÖ STROG (weggefallen)


§ 82 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 83 NÖ STROG (weggefallen)


§ 83 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 84 NÖ STROG Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel


(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, die

-

auf nichtwählbare Personen lauten oder

-

unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).

(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.

(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.

§ 85 NÖ STROG Unterbleiben des Wahlvorschlages


(1) Wenn

-

eine Wahlpartei keinen Wahlvorschlag oder

-

einen Wahlvorschlag mit zu wenigen Kandidaten erstattet hat oder

-

ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat oder

-

der (die) Vorgeschlagene(n) nicht gewählt wurden,

müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Stadtsenatsstellen durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(2) Stadtsenatsstellen, die durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden können, werden offen gehalten.

(3) Erstattet die anspruchsberechtigte Wahlpartei später einen Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag), muss binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Magistrat eine Ergänzungswahl in den Stadtsenat durchgeführt werden.

§ 86 NÖ STROG Wahl der Vizebürgermeister


(1) Nach der Wahl des Stadtsenates werden aus dessen Mitte die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(2) Wenn der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehört, muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenzweitstärksten Wahlpartei angehören, soferne diese nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehören, wenn diese Wahlpartei nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt.

(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muss sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offen gehalten.

(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, dass mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muss binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung beim Magistrat eine Wahl durchgeführt werden.

§ 87 NÖ STROG Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses


(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister muss eine Niederschrift aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.

(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister an der Amtstafel kundzumachen.

§ 88 NÖ STROG (weggefallen)


§ 88 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 89 NÖ STROG Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe


(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates und jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann die Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, des Stadtsenates und der Ausschüsse schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen anfechten.

(2) Jedes Mitglied eines Ausschusses und die im Ausschuss vertretenen Wahlparteien können die Wahl des Ausschussvorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl anfechten.

(3) Die Anfechtung muss begründet werden und kann sich sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss waren, stützen.

§ 90 NÖ STROG Anfechtungsverfahren


(1) Die Anfechtungen müssen beim Magistrat eingebracht werden und haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Stadtwahlbehörde entscheidet über die Anfechtung endgültig.

(3) Die Stadtwahlbehörde hat die Anfechtung zurückzuweisen, wenn sie

-

verspätet oder

-

von einer dazu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder

-

die Begründung fehlt.

(4) Einer Anfechtung ist Folge zu geben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluss hatte.

(5) Bei einer stattgegebenen Entscheidung muss die Stadtwahlbehörde aussprechen, in welchem Umfang die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.

(6) Der Bürgermeister muss stattgebende Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Wahlanfechtungen an der Amtstafel kundmachen.

§ 91 NÖ STROG (weggefallen)


§ 91 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 92 NÖ STROG (weggefallen)


§ 92 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 93 NÖ STROG Misstrauensantrag


  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Misstrauen aussprechen.
  2. (2)Absatz 2Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich den Antrag auf Ausspruch des Misstrauens (Misstrauensantrag) stellen. Der Antrag muss an den Vertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Vizebürgermeister muss binnen vier Wochen nach Einlangen des Misstrauensantrages beim Magistrat eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Misstrauensantrag einberufen.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister. Der Bürgermeister darf bei dieser Sitzung nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Abstimmung muss mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Stimmen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates dem Misstrauensantrag zu, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat bleibt durch die Abstimmung unberührt.
  6. (6)Absatz 6Ein Beschluss nach Abs. 5 muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.Ein Beschluss nach Absatz 5, muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.

§ 94 NÖ STROG (weggefallen)


§ 94 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 95 NÖ STROG (weggefallen)


§ 95 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 96 NÖ STROG Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und Ergänzungswahl in den Stadtsenat


(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters und erforderlichenfalls der (des) Vizebürgermeister(s) stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Vertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz führt.

(2) Wenn das Amt eines Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.

(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates oder Ausschussmitgliedes (Vorsitzender – Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muss binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der Ausschussstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.

(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sinngemäß.

(5) Wenn kein Mitglied des Stadtsenates zur Vertretung des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 2 berechtigt ist, erfolgt die Einladung zu den Wahlen durch den Magistratsdirektor.

§ 97 NÖ STROG Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 98 NÖ STROG Fristen


  1. (1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.Der Beginn und Lauf einer im römisch VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.Die Tage des Postlaufes werden in die im Absatz eins, genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, sinngemäß.

§ 99 NÖ STROG (weggefallen)


§ 99 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

§ 100 NÖ STROG Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen


Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

§ 101 NÖ STROG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 32 Z 26, 38 Abs. 4 lit. e sowie 47 Abs. 2 lit. d bis f in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 75/2015 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.Die Paragraphen 32, Ziffer 26,, 38 Absatz 4, Litera e, sowie 47 Absatz 2, Litera d, bis f in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 75 aus 2015, treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 78 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 92, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2017, sind frühestens am 1. Jänner 2018 und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (Paragraph 20, Absatz 2,) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5§ 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 62d Abs. 3, § 76 Abs.1 und Abs. 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 62 d, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz und Absatz 3,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 zu entsprechen.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, zu entsprechen.Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 62d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2019 stehen, bleiben unberührt.Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des Paragraph 62 d, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019, stehen, bleiben unberührt.
  7. (7)Absatz 7§ 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.§ 10 Abs. 3, § 24 Abs. 1a, § 28 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 50 Abs. 5, § 56 Abs. 6, § 67 Abs. 6 und Abs. 7, § 79 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 98, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.§ 10 Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins a,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 50, Absatz 5,, Paragraph 56, Absatz 6,, Paragraph 67, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 79, Absatz 5, sowie Paragraph 93, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 28 Abs. 5 und § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 28, Absatz 5 und Paragraph 98, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 28 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 5,, Paragraph 67, Absatz 7,, Paragraph 79, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 7 und Paragraph 98, Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Der Eintrag zu § 50a im Inhaltsverzeichnis und § 50a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.Der Eintrag zu Paragraph 50 a, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 50 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2021, treten am 1. September 2021 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 101 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Bürgerbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2 und Paragraph 101, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Bürgerbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.
  12. (12)Absatz 12§ 41 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 22 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 6, § 50a Abs. 1 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 50 a, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, treten am 1. September 2025 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.

Anlage

Anl. 1 NÖ STROG


Übergangsrecht zur 8. Und 11. Novelle (Finanzgebarung)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. 1026–11 sind auf alle Finanzgeschäfte anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2014 abgeschlossen werden.

(2) Auf Finanzgeschäfte, die vor dem 1. Juni 2014 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 11. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 1026–11, und auf Finanzgeschäfte, die vor dem 26. Juni 2012 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 8. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung ab LGBl. 1026–8 keine Anwendung. Jede Änderung eines derartigen Finanzgeschäftes stellt ein neues Finanzgeschäft dar und ist nur zulässig, wenn es der Verminderung des bestehenden Risikos dient.

(3) Bei bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026
  3. § 0 gültig von 27.01.2026 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026
  4. § 0 gültig von 30.12.2025 bis 26.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025
  5. § 0 gültig von 08.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025
  6. § 0 gültig von 08.01.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2025
  7. § 0 gültig von 11.07.2023 bis 07.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2023
  8. § 0 gültig von 31.01.2023 bis 10.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2023
  9. § 0 gültig von 12.04.2022 bis 30.01.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022
  10. § 0 gültig von 25.01.2022 bis 11.04.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2022
  11. § 0 gültig von 01.09.2021 bis 24.01.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2021
  12. § 0 gültig von 16.06.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2021
  13. § 0 gültig von 26.05.2021 bis 15.06.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2021
  14. § 0 gültig von 16.02.2021 bis 25.05.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2021
  15. § 0 gültig von 05.01.2021 bis 15.02.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2021
  16. § 0 gültig von 22.12.2020 bis 04.01.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 107/2020
  17. § 0 gültig von 18.04.2020 bis 21.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020
  18. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 17.04.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2019
  19. § 0 gültig von 28.05.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2019
  20. § 0 gültig von 31.01.2019 bis 27.05.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2019
  21. § 0 gültig von 23.05.2018 bis 30.01.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  22. § 0 gültig von 01.02.2018 bis 22.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2018
  23. § 0 gültig von 10.08.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2017
  24. § 0 gültig von 15.08.2015 bis 09.08.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/2015
  25. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt

§ 2Paragraph 2,

Stadtgebiet

§ 3Paragraph 3,

Stadtbürger

§ 4Paragraph 4,

Ehrungen der Stadt

§ 5Paragraph 5,

Stadtwappen und -farben

II. Hauptstück
Direkte Demokratie
römisch II. Hauptstück
Direkte Demokratie

§ 6Paragraph 6,

Initiativrecht, Initiativantrag

§ 7Paragraph 7,

Verfahren des Initiativantrages

§ 8Paragraph 8,

Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung

§ 9Paragraph 9,

Bürgerbefragung

§ 10Paragraph 10,

Ausschreibung

§ 11Paragraph 11,

Befragungsbehörden und Verfahren

§ 12Paragraph 12,

Befragungsergebnis und weitere Behandlung

III. Hauptstück
Wirkungsbereiche der Stadt, Gemeindekooperationen
römisch III. Hauptstück
Wirkungsbereiche der Stadt, Gemeindekooperationen

§ 13Paragraph 13,

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 14Paragraph 14,

Eigener Wirkungsbereich

§ 15Paragraph 15,

Selbständiges Verordnungsrecht

§ 16Paragraph 16,

Behördlicher Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse

§ 17Paragraph 17,

Übertragener Wirkungsbereich

§ 18Paragraph 18,

Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

§ 18aParagraph 18 a,

Arten der Gemeindekooperationen

§ 18bParagraph 18 b,

Verwaltungsgemeinschaft

§ 18cParagraph 18 c,

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 18dParagraph 18 d,

Gemeinsame Bestimmungen

IV. Hauptstück
Organe der Stadt und Geschäftsführungsbestimmungen
römisch IV. Hauptstück
Organe der Stadt und Geschäftsführungsbestimmungen

1. Abschnitt
Organe, Gemeinderat

§ 19Paragraph 19,

Organe

§ 20Paragraph 20,

Gemeinderat

§ 21Paragraph 21,

Gemeinderatsklubs

§ 22Paragraph 22,

Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

§ 23Paragraph 23,

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

§ 24Paragraph 24,

Einberufung und Vorsitz

§ 25Paragraph 25,

Tagesordnung

§ 26Paragraph 26,

Öffentlichkeit

§ 27Paragraph 27,

Befangenheit

§ 28Paragraph 28,

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§ 29Paragraph 29,

Sitzungsleitung

§ 30Paragraph 30,

Beiziehung sachkundiger Personen

§ 31Paragraph 31,

Sitzungsprotokoll

§ 32Paragraph 32,

Wirkungsbereich des Gemeinderates

§ 33Paragraph 33,

Gemeinderatsausschüsse

§ 34Paragraph 34,

Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse

§ 35Paragraph 35,

Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse

§ 35aParagraph 35 a,

Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben

2. Abschnitt
Stadtsenat

§ 36Paragraph 36,

Zusammensetzung des Stadtsenates

§ 37Paragraph 37,

Sitzungen des Stadtsenates

§ 38Paragraph 38,

Wirkungsbereich des Stadtsenates

§ 39Paragraph 39,

Entscheidungen des Stadtsenates in dringenden Angelegenheiten

3. Abschnitt
Bürgermeister, Vertretung, Befugnisse

§ 40Paragraph 40,

Bürgermeister

§ 41Paragraph 41,

Vertretung des Bürgermeister

§ 42Paragraph 42,

Wirkungsbereich des Bürgermeisters

§ 43Paragraph 43,

Hemmung des Vollzugs

§ 44Paragraph 44,

Entscheidungen des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten

§ 45Paragraph 45,

Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenates

4. Abschnitt
Magistrat, organisatorische Bestimmungen

§ 46Paragraph 46,

Magistrat

§ 47Paragraph 47,

Wirkungsbereich des Magistrates

§ 48Paragraph 48,

Kontrollamt

§ 49Paragraph 49,

Organisation

§ 50Paragraph 50,

Kundmachungen der Stadt

§ 50aParagraph 50 a,

Kundmachungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung

§ 51Paragraph 51,

Fertigung von Urkunden und anderen Schriftstücken

5. Abschnitt
Sonstiges

§ 52Paragraph 52,

Geschäftsordnungen der Organe und Ausschüsse

§ 53Paragraph 53,

Bezirksvorsteher

V. Hauptstück
Wirtschaftswesen der Stadt
römisch fünf. Hauptstück
Wirtschaftswesen der Stadt

1. Abschnitt
öffentlicher Haushalt

§ 54Paragraph 54,

Begriffsbestimmungen

§ 54aParagraph 54 a,

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 54bParagraph 54 b,

Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen

§ 54cParagraph 54 c,

Haushaltskonsolidierungskonzept

§ 55Paragraph 55,

Inhalt, Form und Gliederung des Voranschlages

§ 56Paragraph 56,

Beschluss des mittelfristigen Finanzplanes und des Voranschlages

§ 57Paragraph 57,

Voranschlagsüberschreitung und Nachtragsvoranschlag

§ 58Paragraph 58,

Voranschlagsprovisorium und Haushaltsermächtigung

§ 59Paragraph 59,

Kassenkredite

2. Abschnitt
Vermögensverwaltung und risikoaverse Finanzgebarung

§ 60Paragraph 60,

Vermögen der Stadt

§ 61Paragraph 61,

Darlehensaufnahmen

§ 62Paragraph 62,

Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung

§ 62aParagraph 62 a,

Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente

§ 62bParagraph 62 b,

Kurzfristige Veranlagungen (Veranlagung zur Kassenhaltung)

§ 62cParagraph 62 c,

Langfristige Veranlagungen

§ 62dParagraph 62 d,

Finanzierungen

§ 62eParagraph 62 e,

Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten

3. Abschnitt
Wirtschaftstätigkeit

§ 63Paragraph 63,

Städtische Unternehmungen

§ 64Paragraph 64,

Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

§ 64aParagraph 64 a,

Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

4. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 65Paragraph 65,

Kassengeschäfte

§ 66Paragraph 66,

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 67Paragraph 67,

Behandlung des Rechnungsabschlusses

§ 67aParagraph 67 a,

Eröffnungsbilanz

VI. Hauptstück
Aufsicht
römisch VI. Hauptstück
Aufsicht

§ 68Paragraph 68,

Aufgaben der Aufsicht

§ 69Paragraph 69,

Ausübung des Aufsichtsrechtes

§ 70Paragraph 70,

Auskunfts- und Anzeigepflicht Verordnungsprüfung

§ 71Paragraph 71,

Überprüfung der Stadtgebarung

§ 72Paragraph 72,

Ersatzvornahme

§ 73Paragraph 73,

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

§ 74Paragraph 74,

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden

§ 75Paragraph 75,

Auflösung des Gemeinderates und des Stadtsenates

§ 76Paragraph 76,

Genehmigungspflicht

VII. Hauptstück
Wahl der Organe der Stadt
römisch VII. Hauptstück
Wahl der Organe der Stadt

1. Abschnitt

§ 77Paragraph 77,

Erste Sitzung

§ 78Paragraph 78,

Gelöbnis

2. Abschnitt
Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse

§ 79Paragraph 79,

Allgemeines

§ 80Paragraph 80,

Wahl des Bürgermeisters

§ 81Paragraph 81,

Annahme der Wahl

§ 82Paragraph 82,

Wahl der Stadträte

§ 83Paragraph 83,

Wahlvorschläge

§ 84Paragraph 84,

Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel

§ 85Paragraph 85,

Unterbleiben des Wahlvorschlages

§ 86Paragraph 86,

Wahl der Vizebürgermeister

§ 87Paragraph 87,

Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 88Paragraph 88,

Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden

3. Abschnitt
Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates, der Ausschüsse, der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussvorsitzenden-Stellvertreter

§ 89Paragraph 89,

Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe

§ 90Paragraph 90,

Anfechtungsverfahren

4. Abschnitt
Enden der Funktionen

§ 91Paragraph 91,

Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

§ 92Paragraph 92,

Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates

§ 93Paragraph 93,

Misstrauensantrag

§ 94Paragraph 94,

Verzicht und Amtsverlust als Mitglied oder Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses

5. Abschnitt
Neubesetzung von Funktionen

§ 95Paragraph 95,

Besetzung eines Gemeinderatsmandates

§ 96Paragraph 96,

Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und Ergänzungswahl in den Stadtsenat

VIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen
römisch VIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 97Paragraph 97,

Eigener Wirkungsbereich

§ 98Paragraph 98,

Fristen

§ 99Paragraph 99,

Bruchzahlenberechnung

§ 100Paragraph 100,

Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

§ 101Paragraph 101,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

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