(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
- | Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, | |||||||||
- | wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und | |||||||||
- | im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. | |||||||||
(1) Das Stadtgebiet und dessen Änderung regelt – allenfalls durch Verweisung – das Stadtrecht.
(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen oder historischen Gegebenheiten in Bezirke einteilen (Stadtbezirke).
Stadtbürger sind Personen, die im Stadtgebiet zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.
(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Stadt kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Stadt aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(1) Das Wappen und die Farben der Stadt regelt das Stadtrecht.
(2) Das Stadtwappen darf nur von Organen der Stadt geführt werden. Unter Führung des Stadtwappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.
(3) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Stadtwappens und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Stadt nachteiliger Gebrauch des Stadtwappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Stadtwappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteiliger Gebrauch gemacht wird.
(4) Wer das Stadtwappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.
(1) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über mehrere Möglichkeiten entschieden wurde, gilt die Variante, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, als erwählt.
(3) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist vom Bürgermeister dem zuständigen Organ zur Behandlung zu übermitteln.
Der Wirkungsbereich der Stadt besteht aus einem eigenen und einem vom Bund oder Land übertragenen.
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfasst neben den im § 1 Abs. 4 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten übertragen:
a) | die Bestellung der Organe der Stadt und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt; | |||||||||
b) | die Bestellung der Bediensteten der Stadt und die Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; | |||||||||
c) | die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG) und die örtliche Veranstaltungspolizei; | |||||||||
d) | die Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt und die örtliche Straßenpolizei; | |||||||||
e) | die Flurschutzpolizei; | |||||||||
f) | die örtliche Marktpolizei; | |||||||||
g) | die örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; | |||||||||
h) | die Sittlichkeitspolizei; | |||||||||
i) | die örtliche Baupolizei; die örtliche Feuerpolizei und die örtliche Raumplanung; | |||||||||
j) | die örtlichen Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs; | |||||||||
k) | die freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. | |||||||||
(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.
(4) Auf Antrag der Stadt kann die Landesregierung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Wenn durch eine solche Verordnung die Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen.
(1) Die Stadt hat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung zu erklären.
Diese Verordnungen des Gemeinderates dürfen nicht gegen Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes verstoßen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 kann auch der Bürgermeister erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Er hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4.
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.
(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates übertragen, um sie in seinem Namen vollziehen zu lassen. Diese Angelegenheiten müssen mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die diesen Mitgliedern des Stadtsenates übertragen wurden, sachlich zusammenhängen.
In diesen Angelegenheiten | ||||||||||
- | bleibt der Bürgermeister den Organen des Landes verantwortlich und | |||||||||
- | sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. | |||||||||
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, die eine Angelegenheit des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vollziehen, können von der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
- | ein Gesetz verletzen oder | |||||||||
- | eine Verordnung oder eine Weisung nicht befolgen; | |||||||||
sie bleiben nach dieser Amtsenthebung Mitglieder des Gemeinderates. | ||||||||||
Städte mit eigenem Statut und Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
1. | Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Magistrat zu besorgenden Geschäfte (§ 47 Abs. 1); | |||||||||
2. | Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Magistrat zu besorgenden behördlichen Aufgaben (§ 47 Abs. 1); | |||||||||
3. | Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft). | |||||||||
(1) Die Selbständigkeit der Städte mit eigenem Statut wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 18c Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Stadt unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Organs der Stadt zu führen.
(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Städten mit eigenem Statut und Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde) im Verwaltungswege einzubringen.
Bei Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 18b ist durch den Gemeinderat der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. | die Namen der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden; | |||||||||
2. | Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft; | |||||||||
3. | die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte; | |||||||||
4. | die Bestellung des gemeinsamen Personals; | |||||||||
5. | das Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Städten mit eigenem Statut und Gemeinden; | |||||||||
6. | das Beitragsverhältnis der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden zu den Kosten (Personal- und Sachaufwand) der gemeinschaftlichen Geschäftsführung; | |||||||||
7. | die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und die Bedingungen des Ausscheidens einzelner Städte mit eigenem Statut und Gemeinden und | |||||||||
8. | Bestimmungen darüber, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer beteiligten Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben. | |||||||||
(1) Vereinbarungen gemäß § 18a Z 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu machen. Vereinbarungen gemäß § 18a sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Streitigkeiten aufgrund einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung entscheidet bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Landesregierung, bei Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches die Oberbehörde.
(3) Die Landesregierung hat eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung aufzulösen, wenn die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten Gesetze verletzt werden. Die Landesregierung hat insbesondere folgende zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
1. | Zur Abwicklung ist ein Regierungskommissär zu bestellen, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muss. Der Regierungskommissär hat die durch die Verwaltungsgemeinschaft betroffenen Angelegenheiten bis zum Wirksamwerden der Auflösung zu besorgen. | |||||||||
2. | Der Zeitpunkt der Auflösung ist unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen. | |||||||||
3. | Besteht ein Vermögen, ist es zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung bzw. Vereinbarung getroffenen Regelung zu verfügen. | |||||||||
4. | Festsetzung der Entschädigung des Regierungskommissärs, die von der Verwaltungsgemeinschaft bzw. den beteiligten Gemeinden zu gewähren ist. | |||||||||
Organe der Stadt sind:
1. | der Gemeinderat; | |||||||||
2. | der Stadtsenat; | |||||||||
3. | der Bürgermeister und | |||||||||
4. | der Magistrat. | |||||||||
(1) Die wahlberechtigten Stadtbürger wählen auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) die Mitglieder des Gemeinderates in der im Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.
(3) Der Gemeinderat kann während der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muss in der Tagesordnung als eigener Verhandlungsgegenstand angeführt sein und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig. Im Übrigen gilt § 75.
(4) Im Fall der Selbstauflösung hat der Stadtsenat die Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von zwei Monaten nach dem Selbstauflösungsbeschluss auszuschreiben. Die Wahl hat spätestens vier Monate nach der Ausschreibung stattzufinden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren enthält die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350.
(1) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.
(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung fest. Dabei kann er Gegenstände für die nichtöffentliche Sitzung vorsehen, soferne dies nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
(2) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, dürfen nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Eröffnung der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, die Dringlichkeit im Gemeinderat mündlich zu begründen. Der Vorsitzende hat nach der Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekannt zu geben, nach welchem Verhandlungsgegenstand die Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.
(3) Der Bürgermeister hat einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt.
(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände. Er darf einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung absetzen. Hievon sind Gegenstände nach Abs. 2 und 3 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Beratung und Beschlussfassung über folgende Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen:
a) | in Angelegenheiten, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, der eingetragene Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind; | |||||||||
b) | in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder; | |||||||||
c) | in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte eines an der Sache unmittelbar Beteiligten bestellt sind oder waren; | |||||||||
d) | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. | |||||||||
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit selbst wahrzunehmen und dem Vorsitzenden mitzuteilen. Das Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass das Mitglied zur Erteilung von Auskünften der Beratung beigezogen wird.
(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Beratungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, die nicht zum Verhandlungsgegenstand sprechen, zur Sache und Redner oder andere Mitglieder des Gemeinderates, die durch ihr Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist ein wiederholter Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so darf der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Der Redner kann darüber einen Beschluss des Gemeinderates verlangen. Ein solcher Beschluss ist sofort und ohne weitere Debatte zu fassen.
(3) Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören Zuhörer die Sitzung des Gemeinderates, kann der Vorsitzende nach erfolgloser Ermahnung einzelne Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzzeitig unterbrechen oder vertagen. In diesen Fällen muss der Vorsitzende den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekannt geben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung auch ohne Befassung des Stadtsenates (§ 38 Abs. 2 und 3) neuerlich einladen.
(5) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass in der Sitzung nur Angelegenheiten des Wirkungskreises des Gemeinderates behandelt werden.
(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Er hat das Recht sich zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung zu Wort zu melden.
(2) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zur Auskunftserteilung zu den Gemeinderatssitzungen beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Zweige oder besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Ausschüsse bilden. Er bestimmt die Anzahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Zahl der Mitglieder kann für verschiedene Ausschüsse unterschiedlich hoch festgesetzt werden und muss mindestens sieben betragen.
(3) Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die Mindestanzahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht. Der Gemeinderat kann eine höhere Anzahl an Mitgliedern bestimmen.
(1) Die Gemeinderatsausschüsse beraten jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, für die sie gebildet wurden.
(2) Der Kontrollausschuss hat den Rechnungsabschluss zu prüfen, die ihm vom Kontrollamt bzw. Magistrat übermittelten Berichte vorzuberaten und dem Gemeinderat vorzulegen.
Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Organen der Stadt Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und Zweiten Vizebürgermeister und den Stadträten in der vom Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Der Stadtsenat wird aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Wahlparteien haben Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(1) Der Stadtsenat entscheidet in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.
(2) Der Stadtsenat berät die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, wenn nicht Ausschüsse zuständig sind oder deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Stadtsenat kann aber in allen Angelegenheiten, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, Anträge an den Gemeinderat stellen. Der Stadtsenat muss jedenfalls den Voranschlag, die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen, die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds und die Rechnungsabschlüsse vorberaten und einen Antrag an den Gemeinderat beschließen.
(3) Der Stadtsenat ist für die Behandlung einer einem Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – vorbehaltenen Angelegenheit zuständig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses befangen ist.
(4) Der Stadtsenat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung zuständig:
a) | die konkreten Personalangelegenheiten, soweit nicht der Magistrat zuständig ist; | |||||||||
b) | die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, soweit keine Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Magistrats besteht; | |||||||||
c) | Beschwerden, Klagen, Revisionen oder Anträge, ausgenommenen jene nach § 91 Abs. 5, an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte; | |||||||||
d) | die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, die der Stadt zustehen; | |||||||||
e) | die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Voranschlages nach den vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien oder wenn im Einzelfall deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigt; | |||||||||
f) | die Erlassung der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. | |||||||||
(5) Der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen wegen des inhaltlichen Zusammenhanges mit deren Aufgaben die Vorberatung der dem Stadtsenat zur Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände in der Geschäftsordnung übertragen.
Wenn der Beschluss des Gemeinderates in einer Angelegenheit seines Wirkungskreises nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Stadtsenat unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem Gemeinderat über die Entscheidung zu berichten.
(1) Verletzt nach Ansicht des Bürgermeisters ein Beschluss eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung des Landes oder offensichtlich die Interessen der Stadt, hat er mit dem Vollzug zuzuwarten. Er hat in der nächsten Sitzung des Kollegialorganes eine neuerliche Behandlung zu veranlassen und seine Bedenken bekannt zu geben.
(2) Wiederholt das Kollegialorgan seinen Beschluss, hat der Bürgermeister, wenn ein Beschluss des Gemeinderates nach seiner Ansicht rechtswidrig ist, diesen der Landesregierung binnen zwei Wochen zur Entscheidung über dessen Vollzug vorzulegen; handelt es sich um einen Beschluss des Stadtsenates, hat er die Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich eines Kollegialorganes fällt, ein Beschluss nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem zuständigen Kollegialorgan über die Entscheidung zu berichten.
Die Mitglieder des Stadtsenates haben den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen und die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Die Mitglieder des Stadtsenates sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Der Bürgermeister kann die Zuweisung jederzeit widerrufen.
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Der Magistratsdirektor vertritt den Bürgermeister als Vorstand des Magistrates.
(3) Der Magistratsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters den inneren Dienst des Magistrates. Er führt insbesondere die Dienstaufsicht über alle Dienststellen des Magistrates und veranlasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen zur raschen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Verwaltung.
(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein.
(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors mit dessen ständiger Vertretung einen geeigneten, nach Möglichkeit rechtskundigen Bediensteten der Stadt zu betrauen.
(1) Das Stadtrecht bestimmt, ob ein Kontrollamt eingerichtet wird.
(2) Das Kontrollamt prüft die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Stadt, ihrer Anstalten und Eigenbetriebe, der von ihr verwalteten Fonds und Stiftungen, die gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen auf:
a) | die rechnerische Richtigkeit, | |||||||||
b) | die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und | |||||||||
c) | die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. | |||||||||
(3) Das Kontrollamt ist ein Hilfsorgan des Gemeinderates. Der Leiter des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt und untersteht in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Gemeinderat. Der Leiter des Kontrollamtes bestimmt Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungen.
(4) Das Kontrollamt ist organisatorisch ein Teil des Magistrates.
(5) Über wichtige Wahrnehmungen hat der Leiter des Kontrollamtes direkt dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuss und dem Magistratsdirektor zu berichten.
(6) Dem Magistratsdirektor ist Gelegenheit zu geben, zu den Berichten Stellung zu nehmen.
(1) Der Magistrat gliedert sich nach Geschäftsbereichen. Die Geschäfte müssen nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Die Geschäftseinteilung legt die Gliederung der Geschäftsbereiche, insbesondere die Aufteilung der Geschäfte, fest. Die Geschäftsordnung legt die Art der Besorgung der Geschäfte des Magistrates fest.
(3) Der Bürgermeister erlässt nach Anhörung des Magistratsdirektors und des Stadtsenates die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung.
Alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Er kann die Unterfertigung, insbesondere schriftlicher Erledigung des Magistrates, auch dem Magistratsdirektor oder anderen Bediensteten übertragen.
(1) Um die Geschäftsführung näher zu bestimmen, müssen folgende Organe Geschäftsordnungen erlassen:
a) | der Gemeinderat für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse, | |||||||||
b) | der Stadtsenat für den Stadtsenat und | |||||||||
c) | der Bürgermeister für den Magistrat. | |||||||||
(2) Die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, die Gemeinderatsausschüsse und den Stadtsenat müssen bestimmen
a) | wie Anträge, auch solche zur Geschäftsordnung, und | |||||||||
b) | wie Wortmeldungen und Anfragen gestellt und behandelt werden und | |||||||||
c) | wie die Sitzung zu leiten ist. | |||||||||
(3) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat kann vorsehen, dass im Einzelfall der Gemeinderat die Anzahl der Wortmeldungen und die Redezeit anders festlegen kann.
(4) Alle Anträge zur Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen des Gemeinderates, der Gemeinderatsausschüsse und des Stadtsenates dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Bei allen Beschlüssen über die Geschäftsordnungen müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. Stadtsenates anwesend sein.
(1) Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.
(2) Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte, die er ihnen zuteilt.
(3) Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher
a) | auf Vorschlag des Bürgermeisters oder | |||||||||
b) | wenn er die Interessen der Stadt verletzt oder | |||||||||
c) | bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung | |||||||||
abberufen. | ||||||||||
(1) Die Stadt hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.
(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.
(3) Die Liquidität der Stadt ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Stadt sicherzustellen.
(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.
(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können Nettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten. Unterschreitungen sind zulässig, wenn die Vorgaben des § 61 Abs. 3 eingehalten werden.
(6) Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Stadt eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.
(7) Die Stadt hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.
(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Stadt finanzielle Risiken zu minimieren.
(9) Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.
(10) Anzuwenden sind des Weiteren die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, dem Haushaltspotenzial, dem Kassenwesen und der Buchführung.
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 20 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.
(2) Kontoüberziehungen nach Abs. 1 sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Rechnungsabschluss auszuweisen.
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür
- | ein besonderes Interesse der Stadt besteht, | |||||||||
- | der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist, | |||||||||
- | die Haftungen befristet sind, | |||||||||
- | der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und | |||||||||
- | die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. | |||||||||
(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(1) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Stadt eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Gesetze entspricht.
(2) Finanzgeschäfte sind insbesondere:
1. | Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen | |||||||||
2. | Kassenkredite, Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils ohne Fremdwährungsrisiko und Produkte mit hundertprozentiger Kapitalgarantie | |||||||||
3. | Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils mit Fremdwährungsrisiko, gemischte Fonds (mit maximal fünfzigprozentigem Aktienanteil), Immobilienfonds | |||||||||
4. | Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, sonstige Beteiligungswertpapiere, Aktienfonds und Indexzertifikate | |||||||||
5. | Derivative Finanzinstrumente wie z.B. Optionen, Swaps und Futures | |||||||||
(3) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
- | Spareinlagen | |||||||||
- | Festgeld | |||||||||
- | Kassenobligationen | |||||||||
- | Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie | |||||||||
- | Kassenkrediten | |||||||||
- | Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko | |||||||||
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. | ||||||||||
(4) Beim Abschluss eines Finanzgeschäfts, bei dem die Stadt Gläubiger wird, ist auf eine angemessene Bonität des Vertragspartners zu achten. Diese ist laufend zu beobachten.
(5) Das Gesamtrisiko aller Finanzgeschäfte soll jedenfalls bei Veranlagungsgeschäften dadurch begrenzt werden, dass das Volumen der Finanzgeschäfte auf mehrere Gegenparteien verteilt wird (Diversifikation).
(6) Sämtliche Finanzgeschäfte müssen von dafür qualifizierten Personen nachweislich erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass ihm laufend über die Entwicklung der Finanzgeschäfte berichtet wird. Jedenfalls ist dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses über die Entwicklung der Finanzgeschäfte zu berichten. Bei Abschluss von Finanzgeschäften gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 müssen geeignete Maßnahmen zur Verlustbegrenzung für den Fall ungünstiger Entwicklungen festgelegt werden.
(7) Die Bestimmungen über Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen anzuwenden.
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
1. | Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen. | |||||||||
2. | Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig: | |||||||||
- | Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen | |||||||||
- | Kassenobligationen | |||||||||
- | Bundesschatzscheine | |||||||||
3. | Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig. | |||||||||
Für langfristige Veranlagungen gilt:
1. | Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden. | |||||||||
2. | Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein. | |||||||||
3. | Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen. | |||||||||
(1) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Grundgeschäft verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und der Risikoverminderung dienen. Das Schreiben von Derivativen (Verkauf als Stillhalter) mit nicht begrenztem Verlustrisiko ist nicht zulässig.
(2) Der Nominalbetrag und die Laufzeit des derivativen Finanzinstruments dürfen den Nominalbetrag und die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht übersteigen.
(1) Städtische Unternehmungen dienen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile. Sie treten in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung und befinden sich im ausschließlichen oder überwiegenden Einfluss der Stadt.
(2) Bei der Errichtung von städtischen Unternehmungen ist darauf zu achten,
a) | dass ein Bedarf der Bevölkerung an dem Unternehmenszweck vorliegt; | |||||||||
b) | ob der Unternehmenszweck nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt werden kann und | |||||||||
c) | die Art und Umfang der Unternehmungen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt steht. | |||||||||
(3) Die Errichtung, jede Änderung des Umfanges und die Auflassung einer städtischen Unternehmung oder die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(4) Eine städtische Unternehmung ist unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Der Gemeinderat hat für städtische Unternehmungen, die nicht handelsrechtlich organisiert sind, Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen sind jedenfalls die Organe der städtischen Unternehmung, deren Aufgaben und Einzelheiten der Geschäftsführung zu regeln.
Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für
a) | den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen, | |||||||||
b) | die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie | |||||||||
c) | den Abschluss und die Auflösung von Verträgen | |||||||||
der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können. | ||||||||||
(1) Alle Kassengeschäfte der Stadt werden von der Stadtkasse durchgeführt. Die Errichtung von Nebenkassen für einzelne Dienststellen des Magistrates und von Sonderkassen für städtische Unternehmungen ist zulässig.
(2) Bedienstete, die nach ihrer Verwendung bei Kassen- und Rechnungsgeschäften mitwirken und Bedienstete des Kontrollamtes dürfen keine Zahlungen anordnen.
(3) Für das Kassenwesen und die Buchführung der Stadt sind die für die Gemeinden ohne eigenes Statut geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, kann die Landesregierung der Stadt eine angemessene Frist setzen, in der die Stadt ihrer Verpflichtung nachzukommen hat. Unterbleibt innerhalb der Frist die Erfüllung der Verpflichtung, kann die Landesregierung die unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2) Zur Erlassung von Bescheiden oder Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen an Stelle der säumigen Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.
(1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, kann die Aufsichtsbehörde aufheben.
(2) Die Organe der Stadt sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 1, die in einer Sitzung gefasst wurden,
a) | die nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht einberufen wurde, oder | |||||||||
b) | zu der nicht alle Mitglieder des Kollegialorganes einberufen wurden, oder | |||||||||
c) | ohne dass ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wurde, oder | |||||||||
d) | bei der ein gemäß § 27 Abs. 1 befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder ohne dessen Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, | |||||||||
sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, soferne sie ihr zur Kenntnis gelangen. | ||||||||||
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluss vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach Abs. 4 nicht mehr zulässig.
(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:
a) | von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde; | |||||||||
b) | einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde; | |||||||||
c) | tatsächlich undurchführbar ist oder | |||||||||
d) | an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. | |||||||||
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(1) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig, bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses vorgenommen wurden (§ 80ff).
(2) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt und entgegen begründeter Vorhalte der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.
(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Besorgung aller für die Stadt unaufschiebbaren Geschäfte. Der Stadtsenat wird durch die Auflösung des Gemeinderates nur insoweit betroffen, als er vom Bürgermeister in jenen Angelegenheiten zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürften.
(4) Scheidet der Bürgermeister aus dem Amt aus, so gelten die Regelungen dieses Gesetzes über seine Vertretung. Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Bediensteten des Magistrates, zum Regierungskommissär.
(5) Sind so viele Stadtsenatsstellen erledigt, dass Beschlussunfähigkeit eingetreten ist, dann wird der Stadtsenat von der Landesregierung aufgelöst und an seiner Stelle ein Beirat bestellt. Die im Stadtsenat vertretenen gewesenen Wahlparteien können so viele Mitglieder des Beirates vorschlagen, als ihnen vor Auflösung des Stadtsenates Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates muss zum Vertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) bestellt werden. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Stadtsenates nach Abs. 3. Zum Beirat können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und österreichische Staatsbürger sind.
(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muss spätestens zwei Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muss die erste Sitzung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muss.
(2) Der bisherige Bürgermeister oder sein Vertreter berufen die gewählten Bewerber zur ersten Sitzung ein. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung durch den Magistratsdirektor. Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender) führt den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister.
(4) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen und Bestellungen durchgeführt und Entsendungen beschlossen werden.
(1) Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sein. Sind weniger Mitglieder des Gemeinderates anwesend, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer neuerlichen Sitzung einberufen werden, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen nur die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 77 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in der Gemeinde haben.
(3) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden.
(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
- | bei der Wahl des Bürgermeisters der Vorsitzende, | |||||||||
- | bei der Wahl des Stadtsenates und der Ausschüsse der Bürgermeister | |||||||||
jeweils unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die unter Berücksichtigung der Parteiensummen auszuwählen sind. | ||||||||||
(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt.
(2) Nicht wählbar sind Personen, die
- | nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder | |||||||||
- | nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates. | ||||||||||
(3) Gewählt ist derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel lauten.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die
- | auf nicht wählbare Personen lauten oder | |||||||||
- | auf mehrere wählbare Personen lauten oder | |||||||||
- | die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder | |||||||||
- | unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel). | |||||||||
(5) Stimmzettel, die auf mehrere Personen, jedoch nur auf eine wählbare Person lauten, sind für die wählbare Person gültig.
(6) Wenn die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, muss eine engere Wahl nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:
a) | Es wird zwischen den zwei Personen gewählt, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. | |||||||||
b) | Haben mehrere Personen gleich viele gültige Stimmen bekommen, entscheidet das Los, welche zwei Personen in die engere Wahl kommen. | |||||||||
c) | Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für andere Personen als die in lit.a genannten abgegeben wird, ist ungültig. | |||||||||
d) | Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. | |||||||||
(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die
- | auf nichtwählbare Personen lauten oder | |||||||||
- | unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel). | |||||||||
(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.
(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
(1) Wenn
- | eine Wahlpartei keinen Wahlvorschlag oder | |||||||||
- | einen Wahlvorschlag mit zu wenigen Kandidaten erstattet hat oder | |||||||||
- | ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat oder | |||||||||
- | der (die) Vorgeschlagene(n) nicht gewählt wurden, | |||||||||
müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Stadtsenatsstellen durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. | ||||||||||
(2) Stadtsenatsstellen, die durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden können, werden offen gehalten.
(3) Erstattet die anspruchsberechtigte Wahlpartei später einen Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag), muss binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Magistrat eine Ergänzungswahl in den Stadtsenat durchgeführt werden.
(1) Nach der Wahl des Stadtsenates werden aus dessen Mitte die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(2) Wenn der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehört, muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenzweitstärksten Wahlpartei angehören, soferne diese nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehören, wenn diese Wahlpartei nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt.
(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muss sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offen gehalten.
(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, dass mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muss binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung beim Magistrat eine Wahl durchgeführt werden.
(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister muss eine Niederschrift aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister an der Amtstafel kundzumachen.
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates und jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann die Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, des Stadtsenates und der Ausschüsse schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen anfechten.
(2) Jedes Mitglied eines Ausschusses und die im Ausschuss vertretenen Wahlparteien können die Wahl des Ausschussvorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl anfechten.
(3) Die Anfechtung muss begründet werden und kann sich sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss waren, stützen.
(1) Die Anfechtungen müssen beim Magistrat eingebracht werden und haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Stadtwahlbehörde entscheidet über die Anfechtung endgültig.
(3) Die Stadtwahlbehörde hat die Anfechtung zurückzuweisen, wenn sie
- | verspätet oder | |||||||||
- | von einer dazu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder | |||||||||
- | die Begründung fehlt. | |||||||||
(4) Einer Anfechtung ist Folge zu geben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluss hatte.
(5) Bei einer stattgegebenen Entscheidung muss die Stadtwahlbehörde aussprechen, in welchem Umfang die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.
(6) Der Bürgermeister muss stattgebende Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Wahlanfechtungen an der Amtstafel kundmachen.
(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters und erforderlichenfalls der (des) Vizebürgermeister(s) stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Vertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz führt.
(2) Wenn das Amt eines Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.
(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates oder Ausschussmitgliedes (Vorsitzender – Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muss binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der Ausschussstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.
(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sinngemäß.
(5) Wenn kein Mitglied des Stadtsenates zur Vertretung des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 2 berechtigt ist, erfolgt die Einladung zu den Wahlen durch den Magistratsdirektor.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
Übergangsrecht zur 8. Und 11. Novelle (Finanzgebarung)
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. 1026–11 sind auf alle Finanzgeschäfte anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2014 abgeschlossen werden.
(2) Auf Finanzgeschäfte, die vor dem 1. Juni 2014 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 11. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 1026–11, und auf Finanzgeschäfte, die vor dem 26. Juni 2012 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 8. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung ab LGBl. 1026–8 keine Anwendung. Jede Änderung eines derartigen Finanzgeschäftes stellt ein neues Finanzgeschäft dar und ist nur zulässig, wenn es der Verminderung des bestehenden Risikos dient.
(3) Bei bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
Inhaltsverzeichnis | |
I. Hauptstück | |
§ 1Paragraph eins, | Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt |
§ 2Paragraph 2, | Stadtgebiet |
§ 3Paragraph 3, | Stadtbürger |
§ 4Paragraph 4, | Ehrungen der Stadt |
§ 5Paragraph 5, | Stadtwappen und -farben |
II. Hauptstück | |
§ 6Paragraph 6, | Initiativrecht, Initiativantrag |
§ 7Paragraph 7, | Verfahren des Initiativantrages |
§ 8Paragraph 8, | Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung |
§ 9Paragraph 9, | Bürgerbefragung |
§ 10Paragraph 10, | Ausschreibung |
§ 11Paragraph 11, | Befragungsbehörden und Verfahren |
§ 12Paragraph 12, | Befragungsergebnis und weitere Behandlung |
III. Hauptstück | |
§ 13Paragraph 13, | Eigener und übertragener Wirkungsbereich |
§ 14Paragraph 14, | Eigener Wirkungsbereich |
§ 15Paragraph 15, | Selbständiges Verordnungsrecht |
§ 16Paragraph 16, | Behördlicher Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse |
§ 17Paragraph 17, | Übertragener Wirkungsbereich |
§ 18Paragraph 18, | Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich |
§ 18aParagraph 18 a, | Arten der Gemeindekooperationen |
§ 18bParagraph 18 b, | Verwaltungsgemeinschaft |
§ 18cParagraph 18 c, | Satzung der Verwaltungsgemeinschaft |
§ 18dParagraph 18 d, | Gemeinsame Bestimmungen |
IV. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 19Paragraph 19, | Organe |
§ 20Paragraph 20, | Gemeinderat |
§ 21Paragraph 21, | Gemeinderatsklubs |
§ 22Paragraph 22, | Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates |
§ 23Paragraph 23, | Rechte der Mitglieder des Gemeinderates |
§ 24Paragraph 24, | Einberufung und Vorsitz |
§ 25Paragraph 25, | Tagesordnung |
§ 26Paragraph 26, | Öffentlichkeit |
§ 27Paragraph 27, | Befangenheit |
§ 28Paragraph 28, | Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
§ 29Paragraph 29, | Sitzungsleitung |
§ 30Paragraph 30, | Beiziehung sachkundiger Personen |
§ 31Paragraph 31, | Sitzungsprotokoll |
§ 32Paragraph 32, | Wirkungsbereich des Gemeinderates |
§ 33Paragraph 33, | Gemeinderatsausschüsse |
§ 34Paragraph 34, | Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse |
§ 35Paragraph 35, | Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse |
§ 35aParagraph 35 a, | Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben |
2. Abschnitt | |
§ 36Paragraph 36, | Zusammensetzung des Stadtsenates |
§ 37Paragraph 37, | Sitzungen des Stadtsenates |
§ 38Paragraph 38, | Wirkungsbereich des Stadtsenates |
§ 39Paragraph 39, | Entscheidungen des Stadtsenates in dringenden Angelegenheiten |
3. Abschnitt | |
§ 40Paragraph 40, | Bürgermeister |
§ 41Paragraph 41, | Vertretung des Bürgermeister |
§ 42Paragraph 42, | Wirkungsbereich des Bürgermeisters |
§ 43Paragraph 43, | Hemmung des Vollzugs |
§ 44Paragraph 44, | Entscheidungen des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten |
§ 45Paragraph 45, | Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenates |
4. Abschnitt | |
§ 46Paragraph 46, | Magistrat |
§ 47Paragraph 47, | Wirkungsbereich des Magistrates |
§ 48Paragraph 48, | Kontrollamt |
§ 49Paragraph 49, | Organisation |
§ 50Paragraph 50, | Kundmachungen der Stadt |
§ 50aParagraph 50 a, | Kundmachungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung |
§ 51Paragraph 51, | Fertigung von Urkunden und anderen Schriftstücken |
5. Abschnitt | |
§ 52Paragraph 52, | Geschäftsordnungen der Organe und Ausschüsse |
§ 53Paragraph 53, | Bezirksvorsteher |
V. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 54Paragraph 54, | Begriffsbestimmungen |
§ 54aParagraph 54 a, | Allgemeine Haushaltsgrundsätze |
§ 54bParagraph 54 b, | Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen |
§ 54cParagraph 54 c, | Haushaltskonsolidierungskonzept |
§ 55Paragraph 55, | Inhalt, Form und Gliederung des Voranschlages |
§ 56Paragraph 56, | Beschluss des mittelfristigen Finanzplanes und des Voranschlages |
§ 57Paragraph 57, | Voranschlagsüberschreitung und Nachtragsvoranschlag |
§ 58Paragraph 58, | Voranschlagsprovisorium und Haushaltsermächtigung |
§ 59Paragraph 59, | Kassenkredite |
2. Abschnitt | |
§ 60Paragraph 60, | Vermögen der Stadt |
§ 61Paragraph 61, | Darlehensaufnahmen |
§ 62Paragraph 62, | Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung |
§ 62aParagraph 62 a, | Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente |
§ 62bParagraph 62 b, | Kurzfristige Veranlagungen (Veranlagung zur Kassenhaltung) |
§ 62cParagraph 62 c, | Langfristige Veranlagungen |
§ 62dParagraph 62 d, | Finanzierungen |
§ 62eParagraph 62 e, | Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten |
3. Abschnitt | |
§ 63Paragraph 63, | Städtische Unternehmungen |
§ 64Paragraph 64, | Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit |
§ 64aParagraph 64 a, | Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit |
4. Abschnitt | |
§ 65Paragraph 65, | Kassengeschäfte |
§ 66Paragraph 66, | Erstellung des Rechnungsabschlusses |
§ 67Paragraph 67, | Behandlung des Rechnungsabschlusses |
§ 67aParagraph 67 a, | Eröffnungsbilanz |
VI. Hauptstück | |
§ 68Paragraph 68, | Aufgaben der Aufsicht |
§ 69Paragraph 69, | Ausübung des Aufsichtsrechtes |
§ 70Paragraph 70, | Auskunfts- und Anzeigepflicht Verordnungsprüfung |
§ 71Paragraph 71, | Überprüfung der Stadtgebarung |
§ 72Paragraph 72, | Ersatzvornahme |
§ 73Paragraph 73, | Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen |
§ 74Paragraph 74, | Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden |
§ 75Paragraph 75, | Auflösung des Gemeinderates und des Stadtsenates |
§ 76Paragraph 76, | Genehmigungspflicht |
VII. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 77Paragraph 77, | Erste Sitzung |
§ 78Paragraph 78, | Gelöbnis |
2. Abschnitt | |
§ 79Paragraph 79, | Allgemeines |
§ 80Paragraph 80, | Wahl des Bürgermeisters |
§ 81Paragraph 81, | Annahme der Wahl |
§ 82Paragraph 82, | Wahl der Stadträte |
§ 83Paragraph 83, | Wahlvorschläge |
§ 84Paragraph 84, | Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel |
§ 85Paragraph 85, | Unterbleiben des Wahlvorschlages |
§ 86Paragraph 86, | Wahl der Vizebürgermeister |
§ 87Paragraph 87, | Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses |
§ 88Paragraph 88, | Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden |
3. Abschnitt | |
§ 89Paragraph 89, | Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe |
§ 90Paragraph 90, | Anfechtungsverfahren |
4. Abschnitt | |
§ 91Paragraph 91, | Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat |
§ 92Paragraph 92, | Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates |
§ 93Paragraph 93, | Misstrauensantrag |
§ 94Paragraph 94, | Verzicht und Amtsverlust als Mitglied oder Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses |
5. Abschnitt | |
§ 95Paragraph 95, | Besetzung eines Gemeinderatsmandates |
§ 96Paragraph 96, | Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und Ergänzungswahl in den Stadtsenat |
VIII. Hauptstück | |
§ 97Paragraph 97, | Eigener Wirkungsbereich |
§ 98Paragraph 98, | Fristen |
§ 99Paragraph 99, | Bruchzahlenberechnung |
§ 100Paragraph 100, | Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen |
§ 101Paragraph 101, | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |