§ 65 NÖ STROG Kassengeschäfte

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Alle Kassengeschäfte der Stadt werden von der Stadtkasse durchgeführt. Die Errichtung von Nebenkassen für einzelne Dienststellen des Magistrates und von Sonderkassen für städtische Unternehmungen ist zulässig.

(2) Bedienstete, die nach ihrer Verwendung bei Kassen- und Rechnungsgeschäften mitwirken und Bedienstete des Kontrollamtes dürfen keine Zahlungen anordnen.

(3) Für das Kassenwesen und die Buchführung der Stadt sind die für die Gemeinden ohne eigenes Statut geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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