§ 67 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister zu veranlassen. Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, zwei Wochen hindurch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des erstellten Rechnungsabschlusses auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss mit allfälligen Stellungnahmen der Stadtbürger dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a Abs. 3 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss ist inklusive aller Beilagen (§ 66 Abs. 5) außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.

(3) Für die Entwürfe der Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist spätestens mit der Auflage dem Kontrollamt – wenn ein solches nicht vorhanden ist, dem Kontrollausschuss – zur Prüfung zu übermitteln. Gleichzeitig sind dem Kontrollamt (Kontrollausschuss) die jeweils zuletzt erstellten Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfbericht des Kontrollamtes ist bis zur Gemeinderatssitzung zu erstellen und ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß § 62a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.

(7) Von der in Abs. 2 genannten Frist kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Bürgermeister der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderates über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.2021
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 66 NÖ STROG
§ 67a NÖ STROG