§ 76 NÖ STROG Genehmigungspflicht

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende von der Stadt getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
    1. a)Litera aDie Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;
    2. b)Litera bdie Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;
    3. c)Litera cdie Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag).
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 lit. c ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera a, bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, Litera c, ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß Paragraph 61, Absatz 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen keiner Genehmigung:
    1. a)Litera aDarlehen, welche vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder für deren Schuldendienst vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuss geleistet wird;
    2. b)Litera bDarlehen, die für eine andere Gebietskörperschaft aufgenommen werden und von dieser zurückgezahlt werden;
    3. c)Litera cdie Verpfändung von unbeweglichen Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung von Darlehen nach lit. a und b;die Verpfändung von unbeweglichen Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung von Darlehen nach Litera a und b;
    4. d)Litera ddie Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche solcher Darlehen sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach lit. a und b;die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche solcher Darlehen sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Litera a und b;
    5. e)Litera eDarlehen die keinem besonderen Verwendungszweck zugeordnet sind, entsprechend § 61 Abs. 2 und 3;Darlehen die keinem besonderen Verwendungszweck zugeordnet sind, entsprechend Paragraph 61, Absatz 2 und 3;
    6. f)Litera fdie Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet. Dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung nachgewiesen werden;
    7. g)Litera gDarlehen, die zur Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß lit. a und b dienen;Darlehen, die zur Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Litera a und b dienen;
    8. h)Litera hDarlehen für Hochwasserschutzmaßnahmen für die vom Bund oder Land Investitionszuschüsse gewährt werden;
    9. i)Litera iDarlehen und Haftungen für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt;
    10. j)Litera jHaftungen für Gemeindeverbände, deren Mitglied die Stadt ist, im satzungsgemäßen Ausmaß.
    11. k)Litera kDarlehen für die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel im Rahmen des von Bund und Land geförderten Breitbandausbaus;
    12. l)Litera lMaßnahmen zur Finanzierung von Vorhaben für die die Stadt Mittel zur Unterstützung von kommunalen Investitionen seitens des Bundes erhält, bis zum jeweiligen Gesamthöchstbetrag, den der Bund der Gemeinde zur Verfügung stellt;
    13. m)Litera mVeränderungen bestehender Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und lit. c einschließlich einer allfälligen Verlängerung der Laufzeit im Höchstausmaß des § 69d Abs. 3.Veränderungen bestehender Maßnahmen nach Absatz eins, Litera b und Litera c, einschließlich einer allfälligen Verlängerung der Laufzeit im Höchstausmaß des Paragraph 69 d, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte werden erst mit der Zustellung der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht.Die im Absatz eins, angeführten Rechtsgeschäfte werden erst mit der Zustellung der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht.Die Stadt haftet nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.
  5. (5)Absatz 5Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. a)Litera adas Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Stadt herbeiführen könnte. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Stadt verbunden sind;
    2. b)Litera bdas Rechtsgeschäft die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung der Stadt herbeiführen könnte. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können;
    3. c)Litera cdie Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird oder
    4. d)Litera ddie Maßnahme nicht im Voranschlag vorgesehen ist und die Folgebelastungen nicht in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt wurden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 lit. a und lit. b ist zu berücksichtigen,Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Absatz 5, Litera a und Litera b, ist zu berücksichtigen,
    • -Strichaufzählungob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder
    • -Strichaufzählungob die Maßnahme zur Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist oder
    • -Strichaufzählungob die Maßnahme im Interesse eines überregionalen Investitionsprogrammes des Landes oder des Bundes (z. B. des KIG 2020) gelegen ist
    und hat die Stadt die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltmaßnahmen zu setzen. Alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Abs. 5 lit. a glaubhaft machen, sind dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die erforderlichen Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.und hat die Stadt die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltmaßnahmen zu setzen. Alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Absatz 5, Litera a, glaubhaft machen, sind dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die erforderlichen Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.
In Kraft seit 08.01.2025 bis 31.12.9999
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