§ 84 NÖ STROG Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, die

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auf nichtwählbare Personen lauten oder

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unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).

(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.

(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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