§ 72 NÖ STROG Ersatzvornahme

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, kann die Landesregierung der Stadt eine angemessene Frist setzen, in der die Stadt ihrer Verpflichtung nachzukommen hat. Unterbleibt innerhalb der Frist die Erfüllung der Verpflichtung, kann die Landesregierung die unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden oder Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen an Stelle der säumigen Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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