§ 41 NÖ STROG Vertretung des Bürgermeister

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Bürgermeister wird, wenn er verhindert, befangen oder vorzeitig aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, durch den Ersten Vizebürgermeister, und wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Vizebürgermeister vertreten.

(2) Sind der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert, wird der Bürgermeister durch den von ihm durch Verordnung bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Stadtsenat berufenen Stadtrat vertreten. In diesem Fall wird der Stadtsenat vom an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, welches auch bis zur Bestellung den Vorsitz führt.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 NÖ STROG
§ 42 NÖ STROG