Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
(1)Absatz einsDer Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(2)Absatz 2Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates haben bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse, denen sie nicht angehören, beratende Stimme. Der Bürgermeister darf auch Anträge stellen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, dürfen zu den Ausschusssitzungen einen Gemeinderat als Zuhörer entsenden.
(4)Absatz 4Der Magistratsdirektor kann an den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und zu den Verhandlungsgegenständen Anträge stellen.
(5)Absatz 5Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(6)Absatz 6Auf Verlangen sind dem Vorsitzenden die vom Ausschuss zu behandelnden Akten vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses können während der Sitzung in diese Akten Einsicht nehmen. Dem Kontrollausschuss sind die Akten und Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des Paragraph 24, Absatz 4,), die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.
(8)Absatz 8Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Daueraußergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich dagegen ausspricht (Widerspruch). Ein Widerspruch gilt bis zur Rücknahme desselben, aber nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Paragraph 31, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 10, Absatz 3,), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Kontrollausschuss.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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