Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen. Er ist der Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des Paragraph 43,, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister kann die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt informieren.
In Kraft seit 08.01.2025 bis 31.12.9999
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