§ 32 NÖ STROG Wirkungsbereich des Gemeinderates

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025

Der Gemeinderat ist neben jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:

  1. 1.Ziffer einsdie Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, die Bildung und Auflösung der Gemeinderatsausschüsse sowie die Wahl ihrer Mitglieder;
  2. 2.Ziffer 2die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse;
  3. 3.Ziffer 3die Selbstauflösung des Gemeinderates;
  4. 4.Ziffer 4die Festsetzung der Entschädigungen;
  5. 5.Ziffer 5den Beschluss über einen Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister;
  6. 6.Ziffer 6die Einteilung in Stadtbezirke, die Grenzänderungen und die Benennung der Verkehrsflächen;
  7. 7.Ziffer 7die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände, Gemeindekooperationen und staatliche Behörden;
  8. 8.Ziffer 8die Erlassung genereller Richtlinien für die Privatwirtschaftsverwaltung (z.B. über Förderungs- und Auftragsvergaben usw.);
  9. 9.Ziffer 9den Beitritt der Stadt zu und der Austritt von Verbänden, Vereinen, Organisationen, Gemeindekooperationen und sonstigen Vereinigungen;
  10. 10.Ziffer 10das Eingehen von Städtepartnerschaften;
  11. 11.Ziffer 11die Zuerkennung sowie die Aberkennung von Ehrungen;
  12. 12.Ziffer 12die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen bzw. deren nachträgliche Genehmigung (§ 15 Abs. 2);die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen bzw. deren nachträgliche Genehmigung (Paragraph 15, Absatz 2,);
  13. 13.Ziffer 13die Anordnung einer Bürgerbefragung;
  14. 14.Ziffer 14die Beschlussfassung von Resolutionen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Stadt liegen;
  15. 15.Ziffer 15die allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt;
  16. 16.Ziffer 16die Bestellung des Magistratsdirektors, die Einrichtung des Kontrollamtes und die Bestellung des Leiters des Kontrollamtes;
  17. 17.Ziffer 17den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium und den Nachtragsvoranschlag; die Voranschläge für jene Stiftungen und Fonds, die von der Stadt verwaltet werden, und den Dienstpostenplan;
  18. 18.Ziffer 18die Bildung, Verwendung und die Änderung des Zweckes von Rücklagen; die Verwendung von Überschüssen (Reingewinnen) und die Bedeckung von Fehlbeträgen (Verlusten), wenn deren Höhe 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;
  19. 19.Ziffer 19die Rechnungsabschlüsse sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses;
  20. 20.Ziffer 20die Behandlung der Berichte der Gebarungskontrolle (Rechnungshof, Landesregierung, Kontrollamt, Kontrollausschuss);
  21. 21.Ziffer 21die Bewilligung außer- oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (siehe § 54 Z 4) und Zweckänderungen von veranschlagten Mittelverwendungen, wenn die einzelne Mittelverwendung 0,05 % oder die Mittelverwendungen innerhalb eines Rechnungsjahres zusammen 0,5 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigen;die Bewilligung außer- oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (siehe Paragraph 54, Ziffer 4,) und Zweckänderungen von veranschlagten Mittelverwendungen, wenn die einzelne Mittelverwendung 0,05 % oder die Mittelverwendungen innerhalb eines Rechnungsjahres zusammen 0,5 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigen;
  22. 22.Ziffer 22die Ausschreibung von Gemeindeabgaben und die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung;
  23. 23.Ziffer 23die Festsetzung der Bedingungen für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen, insbesondere die Festsetzung der Gebühren und Entgelte (Tarife) für die Benutzung der Einrichtungen der Stadt und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Stadt;
  24. 24.Ziffer 24die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen über 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- oder Ausgleichsverfahren;
  25. 25.Ziffer 25die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von städtischen Unternehmen sowie die Erlassung ihrer Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen;
  26. 26.Ziffer 26und folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
    1. a)Litera aden Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder die sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;
    2. b)Litera bdie Beteiligung an einem Unternehmen und Aufgabe einer solchen Beteiligung;
    3. c)Litera cdie Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und Erträgnissen aus Gemeindeabgaben und Gesellschaftsanteilen;
    4. d)Litera ddie Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens oder Kassenkredits, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;
    5. e)Litera eVerzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek und auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;
    6. f)Litera fdie Ausstellung einer Erklärung über die Einräumung des grundbücherlichen Vorranges, wenn der Wert der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;
    7. g)Litera gden Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Leistungen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;
    8. h)Litera hden Abschluss oder die Auflösung von mehrjährigen Verträgen, deren Jahresentgelt 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages im Einzelfall übersteigt, ausgenommen Bestandsverträge über Wohnungen;
    9. i)Litera idie Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;
    10. j)Litera jdie Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung den Wert von 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;
    11. k)Litera kder Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Magistrat vorbehalten sind (§ 47 Abs. 2 lit.i);der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Magistrat vorbehalten sind (Paragraph 47, Absatz 2, Litera ,);
    12. l)Litera ldie Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß § 19 Abs. 10 VRV 2015;die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015;
    13. m)Litera mden Abschluss von Verträgen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt bzw. zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen Vorhaben im öffentlichen Interesse (die z. B. Klimaschutzmaßnahmen, Errichtung von systemrelevanten Anlagen und vergleichbare Projekte);
In Kraft seit 08.01.2025 bis 31.12.9999
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