§ 32 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Gemeinderat ist neben jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:

1.

die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, die Bildung und Auflösung der Gemeinderatsausschüsse sowie die Wahl ihrer Mitglieder;

2.

die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und die Gemeinderatsausschüsse;

3.

die Selbstauflösung des Gemeinderates;

4.

die Festsetzung der Entschädigungen;

5.

den Beschluss über einen Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister;

6.

die Einteilung in Stadtbezirke, die Grenzänderungen und die Benennung der Verkehrsflächen;

7.

die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände, Gemeindekooperationen und staatliche Behörden;

8.

die Erlassung genereller Richtlinien für die Privatwirtschaftsverwaltung (z.B. über Förderungs- und Auftragsvergaben usw.);

9.

den Beitritt der Stadt zu und der Austritt von Verbänden, Vereinen, Organisationen, Gemeindekooperationen und sonstigen Vereinigungen;

10.

das Eingehen von Städtepartnerschaften;

11.

die Zuerkennung sowie die Aberkennung von Ehrungen;

12.

die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen bzw. deren nachträgliche Genehmigung (§ 15 Abs. 2);

13.

die Anordnung einer Bürgerbefragung;

14.

die Beschlussfassung von Resolutionen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Stadt liegen;

15.

die allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt;

16.

die Bestellung des Magistratsdirektors, die Einrichtung des Kontrollamtes und die Bestellung des Leiters des Kontrollamtes;

17.

den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium und den Nachtragsvoranschlag; die Voranschläge für jene Stiftungen und Fonds, die von der Stadt verwaltet werden, und den Dienstpostenplan;

18.

die Bildung, Verwendung und die Änderung des Zweckes von Rücklagen; die Verwendung von Überschüssen (Reingewinnen) und die Bedeckung von Fehlbeträgen (Verlusten), wenn deren Höhe 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;

19.

die Rechnungsabschlüsse sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses;

20.

die Behandlung der Berichte der Gebarungskontrolle (Rechnungshof, Landesregierung, Kontrollamt, Kontrollausschuss);

21.

die Bewilligung außer- oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (siehe § 54 Z 4) und Zweckänderungen von veranschlagten Mittelverwendungen, wenn die einzelne Mittelverwendung 0,05 % oder die Mittelverwendungen innerhalb eines Rechnungsjahres zusammen 0,5 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigen;

22.

die Ausschreibung von Gemeindeabgaben und die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung;

23.

die Festsetzung der Bedingungen für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen, insbesondere die Festsetzung der Gebühren und Entgelte (Tarife) für die Benutzung der Einrichtungen der Stadt und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Stadt;

24.

die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen über 0,05 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- oder Ausgleichsverfahren;

25.

die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von städtischen Unternehmen sowie die Erlassung ihrer Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen;

26.

und folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:

a)

den Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder die sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;

b)

die Beteiligung an einem Unternehmen und Aufgabe einer solchen Beteiligung;

c)

die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und Erträgnissen aus Gemeindeabgaben und Gesellschaftsanteilen;

d)

die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens oder Kassenkredits, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;

e)

Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek und auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;

f)

die Ausstellung einer Erklärung über die Einräumung des grundbücherlichen Vorranges, wenn der Wert der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;

g)

den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen und die Entscheidung über Herstellungen, Anschaffungen oder zu vergebende Leistungen, wenn der Wert 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt;

h)

den Abschluss oder die Auflösung von mehrjährigen Verträgen, deren Jahresentgelt 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages im Einzelfall übersteigt, ausgenommen Bestandsverträge über Wohnungen;

i)

die Gewährung von Förderungen, deren Höhe 0,01 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;

j)

die Einleitung, Fortsetzung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung den Wert von 0,1 % der Summe der veranschlagten Erträge des Ergebnisvoranschlages übersteigt, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;

k)

der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Magistrat vorbehalten sind (§ 47 Abs. 2 lit.i);

l)

die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß § 19 Abs. 10 VRV 2015.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 NÖ STROG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 NÖ STROG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 NÖ STROG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 NÖ STROG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 NÖ STROG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 NÖ STROG
§ 33 NÖ STROG