§ 54 NÖ STROG

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

städtisches Vermögen: Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für städtische Zwecke bestimmt sind.

2.

Investitionsnachweis: Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. durch Einnahmen aus der Veräußerung von städtischem Vermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden sollen, sind in einem Einzelnachweis darzustellen, alle übrigen in einem Sammelnachweis.

3.

Mittelaufbringung (Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

4.

Mittelverwendung (Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

5.

Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen.

6.

VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018.

7.

Kassenabschluss: Übersicht über alle Zahlungsflusskonten, über die die Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen, inklusive Kassenstärker im Sinne der VRV 2015.

8.

MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

9.

Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Städte unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015.

10.

mittelfristiger Finanzplan: Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren.

11.

Haushaltspotenzial: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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