§ 97 NÖ STROG Eigener Wirkungsbereich

NÖ STROG - NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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