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(2) Verordnungen in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
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(3) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.
(2) Verordnungen in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
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(3) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.