§ 26 NÖ STROG Öffentlichkeit

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeindeorgane durch Beschluss ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und beschließt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:

a)

individuelle Personalangelegenheiten,

b)

Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder im Sinne der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sonstige schutzwürdige DatenInteressen betreffen,

c)

Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte und

d)

die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte.

(4) Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Abs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates beschließen, dass Gegenstände außer jene nach Abs. 3, die für eine nichtöffentliche Behandlung vorgesehen waren, in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(5) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen.

(6) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates verbieten.

(7) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.08.2015 bis 24.05.2018

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeindeorgane durch Beschluss ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und beschließt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:

a)

individuelle Personalangelegenheiten,

b)

Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder im Sinne der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sonstige schutzwürdige DatenInteressen betreffen,

c)

Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte und

d)

die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte.

(4) Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Abs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates beschließen, dass Gegenstände außer jene nach Abs. 3, die für eine nichtöffentliche Behandlung vorgesehen waren, in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(5) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen.

(6) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates verbieten.

(7) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.

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