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(2) Das Gelöbnis lautet:
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(3) Der Altersvorsitzende muß“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz zu wahren und das Gelöbnis als erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegenWohl der Gemeinde ....... Später eintretende Ersatzmitglieder leistennach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz zu wahren und das Gelöbnis dem Bürgermeister.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Verweigerung des Gelöbnisses muß im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Wird das Gelöbnis verweigert, darfWohl der Betreffende der Sitzung als Teilnehmer nicht mehr beiwohnen.
(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten....... Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde,nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistetfördern. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.”
(2) Das Gelöbnis lautet:
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(3) Der Altersvorsitzende muß“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz zu wahren und das Gelöbnis als erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegenWohl der Gemeinde ....... Später eintretende Ersatzmitglieder leistennach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz zu wahren und das Gelöbnis dem Bürgermeister.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Verweigerung des Gelöbnisses muß im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Wird das Gelöbnis verweigert, darfWohl der Betreffende der Sitzung als Teilnehmer nicht mehr beiwohnen.
(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten....... Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde,nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistetfördern. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.”