§ 9 NÖ VBG

NÖ Verlautbarungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzler oder vonfür den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der BundeskanzlerinBundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(2) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verlautbarungen nach Abs. 1 sowie Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften beim Amt der NÖ Landesregierung erhalten kann.

Stand vor dem 08.11.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.11.2021

(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzler oder vonfür den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der BundeskanzlerinBundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(2) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verlautbarungen nach Abs. 1 sowie Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften beim Amt der NÖ Landesregierung erhalten kann.

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