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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verlautbarungen nach Abs. 1 sowie Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften beim Amt der NÖ Landesregierung erhalten kann.
(2) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verlautbarungen nach Abs. 1 sowie Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften beim Amt der NÖ Landesregierung erhalten kann.