§ 21a K-KAO

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2025 bis 31.12.9999

Sämtliche BewilligungenErrichtungs- und Betriebsbewilligungen, KenntnisnahmenBewilligungen von Anstaltsordnungen sowie Zurücknahmen von BewilligungenErrichtungs- und Betriebsbewilligungen, welche Fondskrankenanstaltendie inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweiligen Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen derselben betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 26.06.2025

In Kraft vom 01.08.2019 bis 26.06.2025

Sämtliche BewilligungenErrichtungs- und Betriebsbewilligungen, KenntnisnahmenBewilligungen von Anstaltsordnungen sowie Zurücknahmen von BewilligungenErrichtungs- und Betriebsbewilligungen, welche Fondskrankenanstaltendie inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweiligen Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen derselben betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.

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