§ 45 K-KAO Sicherstellung der Krankenanstaltspflege

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch das Land oder durch Vereinbarung der Landesregierung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für anstaltsbedürftige, insbesondere unabweisbare Personen eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist und der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung sowie die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung berücksichtigt wird.Unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 52, Absatz 3,) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch das Land oder durch Vereinbarung der Landesregierung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für anstaltsbedürftige, insbesondere unabweisbare Personen eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist und der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung sowie die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung berücksichtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Für Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998).
  4. (4)Absatz 4Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998.

(1) Unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch das Land oder durch Vereinbarung der Landesregierung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für anstaltsbedürftige, insbesondere unabweisbare Personen eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist und der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung sowie die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung berücksichtigt wird.

(2) Für Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes aufgenommen werden.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 26.06.2025

In Kraft vom 07.06.2023 bis 26.06.2025
  1. (1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch das Land oder durch Vereinbarung der Landesregierung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für anstaltsbedürftige, insbesondere unabweisbare Personen eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist und der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung sowie die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung berücksichtigt wird.Unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 52, Absatz 3,) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch das Land oder durch Vereinbarung der Landesregierung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für anstaltsbedürftige, insbesondere unabweisbare Personen eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist und der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung sowie die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung berücksichtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Für Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998).
  4. (4)Absatz 4Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998.

(1) Unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch das Land oder durch Vereinbarung der Landesregierung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für anstaltsbedürftige, insbesondere unabweisbare Personen eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist und der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung sowie die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung berücksichtigt wird.

(2) Für Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes aufgenommen werden.

(3) (entfällt)

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