Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2025
(1)Absatz einsIn jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission zur Qualitätssicherung unter dem Vorsitz des Leiters des ärztlichen Dienstes einzurichten. Dieser Kommission haben mindestens je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe und des Verwaltungsdienstes anzugehören.
(2)Absatz 2Aufgabe der Kommission nach Abs. 1 ist es, Maßnahmen zur fortlaufenden Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherungsvorschläge zu fördern und die Krankenhausleitung (§ 25), in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung, die zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen jeweils Verantwortlichen zu beraten.Aufgabe der Kommission nach Absatz eins, ist es, Maßnahmen zur fortlaufenden Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherungsvorschläge zu fördern und die Krankenhausleitung (Paragraph 25,), in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung, die zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen jeweils Verantwortlichen zu beraten.
(3)Absatz 3Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Qualität der Krankenhausleistungen gesichert und fortlaufend optimiert wird. Sie haben die Voraussetzungen für die Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen durch die kollegiale Führung, in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung, durch die jeweiligen Verantwortlichen zu schaffen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen; sie sind so zu gestalten, daß vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind und überregionale Belange ausreichend berücksichtigt werden. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
(4)Absatz 4Die Träger von Krankenanstalten, ausgenommen von militärischen Krankenanstalten, sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Träger dieser Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.Die Träger von Krankenanstalten, ausgenommen von militärischen Krankenanstalten, sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Träger dieser Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
In Kraft seit 27.06.2025 bis 31.12.9999
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