Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.07.2026
(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten, die über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend eine ausreichende Zahl an entsprechenden Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2In Sonderkrankenanstalten gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur hinsichtlich jener Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt in den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 genannten Gebieten anerkannt sind.In Sonderkrankenanstalten gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, nur hinsichtlich jener Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt in den im Paragraph 7, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 genannten Gebieten anerkannt sind.
(3)Absatz 3Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für die Berechnung nach Abs. 1 und 2 als Einheit.Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für die Berechnung nach Absatz eins und 2 als Einheit.
(4)Absatz 4Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 und 2 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer (Mangelfächer) nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Die Mangelfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.Auf die Zahl der gemäß Absatz eins und 2 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer (Mangelfächer) nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Die Mangelfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(5)Absatz 5Ärzte, die bereits in Ausbildung zum Facharzt eines durch Verordnung der Landesregierung bestimmten Mangelfaches stehen, können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(6)Absatz 6Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Kärnten ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 K-KAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 K-KAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 K-KAO