§ 3 Bgld. KBBG 2009 Grundsätze

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf (Integration).

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.

(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.

(6) Der Rechtsträger kann einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf.

(7) Für besuchspflichtige Kinder ist ein Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, wobei dieser die im § 8d des Bgld. Familienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Höhe nicht überschreiten darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.).

(8) Für Kinder im vorletzten Jahr vor Schulpflicht ist in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 ein ermäßigter oder sozial gestaffelter Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, sofern der Elternbeitrag nicht generell niedrig gehalten ist (max. 65 Euro pro Monat). Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.08.2016

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf (Integration).

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.

(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.

(6) Der Rechtsträger kann einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf.

(7) Für besuchspflichtige Kinder ist ein Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, wobei dieser die im § 8d des Bgld. Familienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Höhe nicht überschreiten darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.).

(8) Für Kinder im vorletzten Jahr vor Schulpflicht ist in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 ein ermäßigter oder sozial gestaffelter Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, sofern der Elternbeitrag nicht generell niedrig gehalten ist (max. 65 Euro pro Monat). Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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